Kopftuchverbot für Sozialpädagogin – nun trägt sie eine Mütze

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Eine Sozialpädagogin in Nordrhein-Westfalen trug aus religiösen Gründen während ihrer Arbeitszeit an einer Gesamtschule ein Kopftuch. Als ihr dies mit Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Jahr 2006 verboten wurde, ersetzte sie die Kopfbedeckung durch eine Mütze, mit der sowohl Haare als auch Ohren vollständig abgedeckt wurden. Der Aufforderung des Landes zum Absetzen der Mütze kam die Pädagogin nicht nach, woraufhin das Land eine Abmahnung aussprach.
Gegen diese Abmahnung wandte sich die Klägerin gerichtlich mit dem Ziel, sie aus ihrer Personalakte entfernen zu lassen. Sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht und zuletzt auch beim Bundesarbeitsgericht scheiterte die Frau mit ihrem Begehren.
Schließlich legte sie Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein und bekam letztlich Recht (27.01.2015; Az.: 1 BvR 471/10). Die Richter entschieden, dass die Klägerin durch sämtliche arbeitsgerichtlichen Urteile aller Instanzen in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzt werde. Das Verfahren wurde unter Aufhebung der Urteile des LAG und des BAG an das LAG Düsseldorf zurückverwiesen.
In dem erneuten Berufungsverfahren erklärte das beklagte Land dann, dass die streitige Abmahnung zurückgenommen und aus der Personalakte entfernt werde (Beschluss vom 01.06.2015; Az.: 5 Sa 307/15). In der Folge erklärten beide Parteien das Verfahren für erledigt, die Kosten wurden dem Land auferlegt, da dieses nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich verloren hätte.
Für eine Abmahnung sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden notwendig, diese habe sich jedoch weder aus dem bisherigen Vorbringen des beklagten Landes ergeben, noch aus dem Inhalt der Abmahnung.