Mythen im Arbeitsrecht: Teil 6

Offene Lohnansprüche sind noch drei Jahre durchsetzbar

Grundsätzlich gilt zwar auch für offene Lohnansprüche die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren, allerdings gelten für viele Arbeitsverhältnisse sogenannte Ausschlussfristen, die eine Durchsetzung schon sehr viel früher unmöglich machen können.

Ausschlussfristen können sich unmittelbar auch dem Arbeitsvertrag, aber auch aus geltenden Trafifverträgen ergeben. Die Dauer ist dabei unterschiedlich, die Fristen können sehr kurz sein und beispielsweise bei 2 oder 3 Monaten liegen. Häufig verpflichten die entsprechenden Regelungen den Arbeitnehmer, seine offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen einer bestimmten Frist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen oder gerichtlich einzuklagen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, dann gelten die Ansprüche als erloschen und sind nicht mehr durchsetzbar. Die Gerichte müssen entsprechende Ausschlussfristen von Amts wegen beachten.

Allerdings sind gerade die Klauseln in Arbeitsverträgen zu Ausschlussfristen nicht immer rechtswirksam. Eine anwaltliche Prüfung ist deshalb immer angeraten.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
-Fachanwalt für Arbeitsrecht-
-Fachanwalt für Verkehrsrecht-

Absolvent des Fachlehrgangs “zertifizierter Testamentsvollstrecker” (AGT)

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

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