Provozierte Beleidigung = fristlose Kündigung?

An der Spitze der verhaltensbedingten Kündigungsgründe steht die Beleidigung von Vorgesetzten oder Kollegen. Das kann einen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, der eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nach sich ziehen kann. Die Grenze zwischen freiere Meinungsäußerung und einer Beleidigung wird in der Regel dann überschritten, wenn die Äußerung gezielt ehrverletzend ist. Die Ehrverletzung muss so massiv sein, dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar ist. Aber Achtung! Die Arbeitsgerichte sind sehr konservativ, wenn es um die Umgangsformen in Unternehmen geht.

Dies gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Az.: 3 Sa 244/16 ) selbst dann, wenn der Ausfallende zuvor möglicherweise provoziert wurde. Der Fall beschäftigte sich mit einem Installateur mit 23-jähriger Betriebszugehörigkeit. Im Streit hatte er dem Geschäftsführer nahegelegt ihn zu kündigen. Als der Geschäftsführer daraufhin fragte: „Damit als soziale Arschlöcher dastehen?“, antwortete er, dass die Firma das sowieso schon sei. Daraufhin wurde er für drei Tage freigestellt. Als er sich in dieser Zeit nicht entschuldigte wurde er fristlos gekündigt. Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Die fehlende Einsicht des Mannes mache auch eine Abmahnung entbehrlich.

Ist man gegen eine fristlose Kündigung schutzlos?

Fakt ist, die meisten fristlosen Kündigungen sind entweder inhaltlich oder formal falsch. Vor Gericht lässt sich in nahezu allen Fällen eine ordentliche Kündigung aushandeln. Auch wenn der Vorwurf in der Kündigung zutreffen sollte, stellt die Beweislast für den Arbeitgeber oft ein hohe Hürde dar. Auch das Gericht ist daran interessiert einen Vergleich zu vermitteln, der den Streit gütlich beilegt. Auch wegen ungeklärter Ansprüche, wie zB. Lohn, Überstunden, Arbeitszeugnis oder Bonuszahlungen lohnt sich der Weg zum Arbeitsgericht. Mit einer Rechtsschutzversicherung droht kostentechnisch kein weitere Schaden. In Arbeitsrechtsprozessen werden Prozesskostenhilfeanträge meist positiv beschieden.