Rache ist süß und in ihren Folgen manchmal bitter

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Wenn die Beziehung auseinander bricht, ist für viele Loyalität zum (Ex-)partner nur noch ein Fremdwort. Besonders dann, wenn der Trennungsgrund eine Affäre ist. Denn eine Trennung, die mit Betrug und Hintergehen zusammenhängt, ist für den oder die Verlassene meist ein derart einschneidendes Erlebnis, dass oft die Vernunft ausgeschaltet ist und stattdessen Rachegedanken die Überhand gewinnen. Dabei sollen nach Umfragen besonders Frauen von Rachegelüsten umgetrieben werden. Dazu gibt es eine Online-Umfrage des Hamburger Instituts für Markt- und Trendforschung „Earsandeyes“ aus dem Jahr 2008. Von 1000 befragten Personen rechfertige für ca. 70 Prozent der Frauen das Fremdgehen des Partners Rachehandlungen. Dagegen lehnen nur 15 Prozent Rache als Vergeltungsmittel generell ab. Übrigens ist Rachenehmen keineswegs nur jungen Leuten vorbehalten, sondern auf alle Altersklassen verteilt. Allerdings spielt sich bei vielen Verlassenen die Rache nur im Kopfkino ab, wobei die Fantasien oft schon ausreichen, um sich besser zu fühlen. Es gibt jedoch auch Racheakte, die in die Tat umgesetzt werden.

Ein besonders spektakulärer Fall aus England machte jüngst Schlagzeilen: Laura und Craig Arnolds lebten als verheiratetes Ehepaar in einem Haus, das von Lauras Eltern abbezahlt wurde. Als Craig zu einer mehrwöchigen Dienstreise nach New York aufbrach, vergaß er zu Hause sein iPhone. Dies wurde ihm und seiner Ehe zum Verhängnis, denn Laura las während seiner Abwesenheit eine an ihn gesendete SMS seiner Geliebten. Und reagierte schnell: Mit Hilfe ihrer Eltern fand sie über ein spezielles Immobilienportal für schnelle Hausverkäufe innerhalb von zwei Wochen neue Käufer für das Haus. Als Craig ahnungslos von seiner Dienstreise heimkehrte, wurde er – statt von seiner Ehefrau – von sechs Studenten begrüßt, die mittlerweile dort eingezogen waren und die längst neue Schlösser hatten einbauen lassen. Ehefrau und Domizil gehören nun zu Craigs Vergangenheit. Dass zur Zeit zwischen beiden ein Rosenkrieg tobt, deutete er inzwischen in einem Interview an.

Dies ist zwar ein besonders krasser Fall der Rache, der seinesgleichen sucht. Jedoch kennt der Erfindungsreichtum, was Vergeltungsschläge betrifft, keine Grenzen: Bereits seit langem zum „Repertoire“ gehört das Verbreiten von dicker Luft in der Wohnung des Expartners durch heimliches Hinterlassen von olfaktorischen Andenken wie Stinkekäse oder rohem Fisch hinter Sofas oder Regalen oder (besonders heimtückisch!) in der Gardinenstange. Besonders beim letzten Ablageort kann es schon mal dauern, bis der so Geruchsbelästigte die Quelle des Gestanks findet.

Auch das Verbreiten besonders guter Luft durch Begrünung der Wohnung in Form von großflächigen Kresseaussaaten auf dem Teppich des/der Verflossenen mit der Folge einer Kresserasenlandschaft statt Teppichboden stellt mittlerweile ein Racheklassiker dar.

Rache ist bekanntlich süß, kann aber auch sehr bitter werden und zwar für denjenigen, der Rache genommen hat. Und zwar immer dann, wenn seine Handlungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, die vorher im Eifer des Wutgefechts nicht bedacht wurden: So muss derjenige, der z.B. den Autolack oder die Reifen des Expartners oder wie im obigen Fall die Teppiche zerstört, mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung und der Zahlung einer unter Umständen saftigen Geldstrafe rechnen. Dazu kommen zivilrechtliche Schadenersatzansprüche, die der Geschädigte stellen kann. Je nach Wert der Sache kann das in die Tausende gehen! Und darauf, dass der Geschädigte dem Schädiger die Tat nicht nachweisen kann, sollte man sich lieber nicht verlassen. Wer sich als Stalker an dem Expartner rächt, indem er ihm ständig nachstellt und sich in jeder erdenklichen Weise ungebeten in sein Leben einmischt oder ihn beleidigt, macht sich je nach Lage des Falls der Nachstellung (der sogenannte Stalkerparagraph), der Beleidigung, der Nötigung oder des Hausfriedensbruchs (beim ungebetenen Eindringen in die Wohnung des Expartners) strafbar. Auch hier drohen Geldstrafen – und in besonders schwerwiegenden – Fällen sogar Gefängnis.

Nicht nur das Strafrecht und das Zivilrecht haben Mittel, jemanden für Rachehandlungen zur Verantwortung zu ziehen. Was viele nicht wissen, ist, dass das Familienrecht selbst Handlungen, die den Partner bzw. Expartner schädigen, nicht toleriert: Ausgangsnorm ist dabei § 1353 BGB, der die Verpflichtung zur eheliche Solidarität auch NACH der Trennung ausspricht. Das heißt, der eine Expartner darf dem anderen keinen Schaden zufügen. Dies gilt auch für den großen Bereich der Steuern. So müssen sich beide Ehepartner auch während der Trennungszeit einander helfen, so wenig Steuern wie möglich zu zahlen. Aus Rachegelüsten durchgeführte heimliche Wechsel der Steuerklasse bzw. Anträge auf Einzelveranlagung, um dem anderen finanziell eins auszuwischen, sind nicht erlaubt. So entschied das Oberlandesgericht Hamm Folgendes:

  1. Das familienrechtliche Gebot zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Ehegatten schließt die Pflicht ein, auch während der Trennungszeit einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn diese zur insgesamt geringsten Steuerbelastung beider Ehegatten führt.
  2. Wer die Pflicht zur Zusammenveranlagung verletzt, hat dem anderen Ehegatten gegenüber Schadensersatz zu leisten. Er hat ihn so zu stellen, wie er bei einer gemeinsamen Vereinbarung gestanden hätte.

So ein Schadenersatz kann schnell sehr hohe Beträge ausmachen, so dass sich der Rächende letztendlich mit seiner Rache finanziell ins eigene Fleisch schneidet. Dass es darüber hinaus so gut wie unmöglich werden dürfte, sich nach einem solchen Alleingang über andere anstehende Dinge wie Hausrat, Unterhalt oder Umgang noch gütlich zu einigen, ist wohl jedem klar. So ein Rosenkrieg dauert nicht nur lange und ist nervenzehrend, sondern wird auch – besonders, wenn er über mehrere Instanzen hinweg geführt wird, sehr teuer. Bedenken sollte man außerdem, dass eine derartige Prozessiererei, die ihre Wurzeln in ausgeübter Rache hat, auch auf eine spätere Partnerschaft drücken kann, und zwar nicht nur finanziell, sondern auch emotional durch einen gedanklich stets an die/den Ex gebundenen Partner.

Wer in besonders gravierender Weise den Expartner schädigt, läuft sogar Gefahr, dass er etwaige Unterhaltsansprüche ganz oder teilweise verwirkt. Hierher gehören unter anderem die Fälle, bei denen sich der eine Partner mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen hinwegsetzt. Das ist der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten unberechtigt denunziert, damit dieser seinen Arbeitsplatz verliert, oder grundlos Strafanzeigen gegen ihn erstattet, auch wenn eine Straftat tatsächlich vorliegen sollte.

Fazit ist: Wer unbedingt auf Rache sinnt, sollte sich vorher überlegen, ob es nicht ausreicht, diese nur in der eigenen Fantasie durchzuspielen. Ansonsten sollte die Rache im Rahmen bleiben, so dass man nicht Gefahr läuft, selbst straf- oder familienrechtlich belangt zu werden. Schließlich stellt sich auch die Frage, ob man sich – wenn man anständig miteinander gelebt hat – sich nicht auch anständig trennen kann. Aber das mag jeder für sich selbst entscheiden.