Rollsplit nach Bauarbeiten: Gemeinde haftet für Unfall eines Motorradfahrers

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Eine Gemeinde ließ Straßenausbesserungsarbeiten durch ein beauftragtes Unternehmen durchführen. Dieses Unternehmen verwendete unter anderem Rollsplit und stellte zur Information der Verkehrsteilnehmer Warnschilder auf.
Etwa eine Woche nach Beendigung der Arbeiten wurden die Warnschilder entfernt, wobei ein Schild einige Kurven vor der ehemaligen Baustelle stehen blieb.
Ein Motorradfahrer fuhr kurze Zeit später mit seinem Motorrad auf der besagten Straße und stürzte aufgrund des noch liegengebliebenen Rollsplits. Er verletzte sich bei dem Unfall an der Hand und am Knie, weshalb er insgesamt dreimal operiert werden musste. Der Verletzte verlangte von der Gemeinde Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Schleswig-Holsteinische OLG entschied nun, dass die Gemeinde tatsächlich als Träger der Straßenbaulast hafte (Urteil vom 18.06.2015; Az.: 7 U 143/14). Sie behalte ihre Aufsichts- und Überwachungspflichten auch dann, wenn sie die Arbeiten auf ein Unternehmen übertragen habe.
Dadurch, dass die Warnschilder bereits zu einem Zeitpunkt entfernt wurden, in dem der Rollsplit noch nicht derart beseitigt war, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden konnte, verletzte die Gemeinde eben diese Überwachungspflicht.
Den Motorradfahrer treffe lediglich ein Mitverschulden in der Hinsicht, dass er die ohnehin bestehende Betriebsgefahr tragen müsse. Diese Gefahr habe sich noch dadurch erhöht, dass der Fahrer bereits im Kurvenbereich sein Fahrzeug beschleunigt habe. Insbesondere hätte ihn das im Kurvenbereich vor der betroffenen Straßenstelle aufgestellte Warnschild an einer unvorsichtigen Fahrweise hindern müssen.
Die Gemeinde hafte nach Ansicht der Richter deswegen zu 2/3, während der Motorradfahrer zu 1/3 selber hafte.