Scheinvätern: BVerfG verneint Informationspflicht der Mütter

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In einer aktuellen Entscheidung stärkte das BVerfG die Grundrechte von Müttern sogenannter Kuckuckskinder. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seine Vaterschaft gegenüber der Kindsmutter angefochten. Es wurde festgestellt, dass er tatsächlich nicht der biologische Vater des Kindes war, weshalb er rückwirkend von seiner Unterhaltspflicht befreit wurde. Den bereits gezahlten Unterhalt wollte der Scheinvater dann im Wege des Regresses von dem wahren biologischen Kindsvater zurückerlangen. Um dies zu realisieren, verlangte er von der Kindsmutter Auskunft darüber, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatte und wer deshalb als Vater in Betracht komme. Die Mutter verweigerte diese Auskunft, woraufhin der Scheinvater vor Gericht zog.
Das BVerfG entschied nun, dass eine Verpflichtung der Mutter zur Nennung ihrer Sexualpartner gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verstoße (BVerfG, Beschl. v. 24.02.2015; Az.: 1 BvR 472/14). Nur sie selbst habe darüber zu entscheiden, wem sie Einblick in ihre Intimsphäre gestatte.
Auch könne ein Anspruch nicht auf § 242 BGB und den in dieser Norm enthaltenen Grundsatz von Treu und Glauben gestützt werden. Insbesondere gehe es nicht bloß um die Frage der Vaterschaft, sondern auch darum, mit wem die Kindsmutter Geschlechtsverkehr hatte. Die Grundrechtsbeeinträchtigung der Mutter durch die Bejahung des Anspruchs wiege besonders schwer, so dass eine Abwägung mit dem Interesse des Scheinvaters am Regress gegenüber dem tatsächlichen Kindsvater zu Gunsten der Grundrechte der Mutter stattfinden müsse.