Sind Scheidungskosten keine außergewöhnlichen Belastungen mehr?

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Erst kürzlich hatten wir in unserem Blog darüber berichtet, dass Scheidungskosten regelmäßig als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können. Nun hat ein Finanzgericht diesen Grundsatz aufgegeben.

Ein Mann wollte die aus seiner im Jahr 2013 erfolgten Scheidung entstandenen Kosten in Höhe von 873 € bei seiner Steuererklärung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies, woraufhin der Mann Klage erhob.

Finanzgericht: Scheidung ist kein außergewöhnliches Ereignis mehr

Nun entschied das Niedersächsische Finanzgericht, dass eine Scheidung nicht mehr als „außergewöhnliche Belastung“ zu werten sei und daher auch nicht von der Steuer abgesetzt werden könne. Das Gericht stützte diese Ansicht auf Daten des Statistischen Bundesamtes, nach denen etwa 50 % der Ehen geschieden würden (Urteil vom 18.02.2015; Az.: 3 K 297/14).

Damit sei eine Scheidung kein ungewöhnliches Ereignis mehr i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG. Denn die Norm setze für eine solche Belastung voraus, dass dem Steuerpflichtigen entweder größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen entstünden oder er aufgrund atypischer Lebenssituationen mit weitergehenden Kosten belastet werde.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof dieser Rechtsprechung anschließt.