Sitzstreik: laut BAG Kündigungsgrund

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Eine seit 1992 als leitende Angestellte beschäftigte Arbeitnehmerin wollte außertariflich einen höheren Lohn durchsetzen. Als Mittel der Wahl entschied sie sich für einen mehrstündigen Sitzstreik im Büro ihres Vorgesetzten. Da selbst eine Verweisung aus dem Büro mit Hinweis auf das Hausrecht keine Abhilfe schaffen konnte, rief der Vorgesetzte drei Stunden nach Beginn des Sitzstreiks die Polizei und ließ die Arbeitnehmerin hinausbegleiten.
Der Vorgesetzte sprach unmittelbar danach die fristlose sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung aus, wogegen die Arbeitnehmerin jeweils Kündigungsschutzklage erhob. Mit dieser Klage hatte sie vor dem LAG Schleswig-Holstein jedoch nur teilweise Erfolg (Urt. v. 06.05.2015; Az.: 3 Sa 354/14).
Die Arbeitnehmerin habe durch ihr Verhalten eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen. Dennoch sei unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, nicht jedoch eine fristlose. Für die Klägerin spreche insbesondere ihre lange und beanstandungsfreie Tätigkeit in dem Betrieb des Beklagten.
Zu ihren Lasten ginge jedoch ihre Vorbildfunktion als Vorgesetzte und die ignorierten Abmahnungen seitens des Arbeitgebers.