Sonderkündigungsschutz Teil 2: Elternzeit

Auch während der Elternzeit besteht Sonderkündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers. Verboten ist dem Arbeitgeber danach eine Kündigung des Arbeitnehmers vom Zeitpunkt der Antragstellung, frühestens jedoch ab 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Duch eine frühere Antragstellung kann ein Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutz somit nicht verlängern. Der Sonderkündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit.

In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtbehörde die Zulässigkeit des Ausspruchs einer Kündigung beantragen. Denkbar sind hier vorallem schwere vertragliche Verfehlungen des Arbeitnehmers, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, oder erhebliche betriebliche Belange, wie eine Betriebsstilllegung.

Kündigt der Arbeitgeber unter Mißachtung des Sonderkündigungsschutzes, dann muss sich der Arbeitnehmer binnen der Drei-Wochen-Frist mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen.