Sonderkündigungsschutz Teil 6: Betriebsratsmitglieder

Besonderen Kündigungsschutz genießen Betriebsratsmitglieder. So ist bei ihnen
grundsätzlich nur eine außerordentliche Kündigung möglich, zu der außerdem die
Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden muss.

Sollte ein Betriebsratsmitglied sein Amt aufgeben und trotzdem im Unternehmen
beschäftigt bleiben, besteht ein Jahr nach Aufgabe des Amts eine Nachwirkung
des Sonderkündigungsschutzes.

Dieser in §§ 15 KSchG, 103 BetrVG normierte Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrates.