BGH zur Erbunwürdigkeit bei versuchter Tötung des Ehegatten

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 2339 ff, wann ein Erbe als erbunwürdig zu gelten hat. Gründe für die Erbunwürdigkeit sind vor allem vorsätzliche Tötungsdelikte gegenüber dem Erblasser. Die Folge der Erbunwürdigkeit ist, dass der Erbe seine Erbenstellung verliert. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich nun mit einem Fall beschäftigen, in dem eine Ehemann versucht hatte, seine Ehefrau zu töten …