Tempoverstoß: Fahrverbot auch bei wiederholter Begehung

Wer wiederholt im Straßenverkehr gleichartige Verkehrsverstöße begeht, kann schon aufgrund dieser Ordnungswidrigkeiten ein Fahrverbot gem. § 25 StVG erhalten.

In dem vom Bayrischen OLG entschiedenen Fall hatte der Betroffene bereits mehrfach Bußgeldbescheide wegen verschiedener, schwerer Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten. Beim vierten Verstoß innerhalb von zwei Jahren verhängte das zuständige Amtsgericht ein Fahrverbot mit der Begründung, dass der Mann seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer gröblich verletzt hätte. Hiergegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein; er vertrat die Auffassung, dass Eintragungen im Verkehrszentralregister allein nicht die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnten, da sie nicht ohne weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung schließen lassen könnten.

Das OLG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage des Mannes ab (Beschluss vom 27.11.2003; AZ.: 1 ObOWi 429/03). So seien Verkehrsverstöße dann beharrlich, wenn sie zwar nach ihrer Art oder den Umständen ihrer Begehung allein betrachtet nicht bereits als objektiv oder subjektiv als grobe Zuwiderhandlung gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers zu qualifizieren sind, jedoch erkennen lassen, dass es dem Täter an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung fehlt. Auch eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstöße könne schon fehlende Rechtstreue und eine gemeinschädliche Grundhaltung offenbaren.

Die wiederholte Begehung der massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen dokumentiere daher die verkehrsfeindliche Gesinnung des Mannes, weswegen ein Fahrverbot von den Richtern als angemessen angesehen wurde.

Rechtsanwalt Nils von Bergner

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