Unterhalt: Auch Teilzeitbeschäftigungen erfüllen Erwerbsobliegenheit

Geschiedene Ehegatten sind grundsätzlich verpflichtet, selbst für ihre wirtschaftliche Eigenständigkeit zu sorgen. Unterhalt kann deshalb nicht verlangt werden, solange der Ehegatte nicht seiner Erwerbsobliegenheit nachkommt. Was in diesem Zusammenhang zumutbar ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand.

Der Bundesgerichtshof (XII ZR 72/10) hat jetzt entschieden, dass ein Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit auch durch zweit Teilzeittätigkeiten genügen kann. Es kann insoweit nicht grundsätzlich verlangt werden, dass ein Unterhaltsberechtigter seine Teilzeitbeschäftigung aufgibt und eine Vollzeitbeschäftigung aufnimmt.

Rechtsanwalt Ali Özkan
-Fachanwalt für Familienrecht- und Berufsbetreuer

Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht

Rechtsanwälte von Bergner und Özkan

Fachanwälte für Arbeitsrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht

www.vboe.de

vboe.de

www.facebook.com/vonbergnerundoezkan

Kanzlei Schenefeld

Schenefelder Platz 1
22869 Schenefeld
Tel. 040 / 85503690
Fax 040 / 855036969

Email schenefeld[at]vboe.de

Kanzlei Altona

Bahrenfelder Straße 79
22765 Hamburg

Fon 040 / 41912845
Fax 040 / 41912846
Email altona[at]vboe.de