Urlaubsabgeltung: BAG beendet Surrogatstheorie

Nach der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Erholungsurlaub im jeweils laufenden Kalenderjahr gewährt und auch genommen werden.Statthaft ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen, und zwar wenn dringende Gründe in der Person des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Interessen vorliegen. Liegt ein Übertragungstatbestand vor, dann muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden, § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG.

Diese Fristenregelung galt nach der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der BAG sah darin nämlich ein Surrogat (Ersatz) für den aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu realisierenden Urlaubsanspruch.

Diese Rechtsprechung hat das BAG jetzt aufgegeben. Im Ergebnis kann ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Urlaubsabgeltung daher auch nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres geltend machen, ohne dass die Fristen des BUrlG dies verhindern würden. Natürlich unterliegen entsprechende Ansprüche dessen unbeschadet den allgemeinen Verjährungsfristen, zudem können arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen greifen.

Quelle: BAG, 19.06.2012, Az: 9 AZR 652/10