Urlaubsangabe in der Kündigung gilt als zugesichert

In einem Kündigungsschreiben hatte ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dieser habe noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung für 43 Urlaubstage. Der Arbeitnehmer hatte zuvor darum gebeten, dass der Arbeitgeber entsprechende Angaben in die Kündigung aufnehmen würde. Später stellte der Arbeitgeber fest, dass er sich beim Resturlaubsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers verrechnet hatte. Tatsächlich habe der Arbeitnehmer nur noch 13 Tage Resturlaub gehabt, der Arbeitgeber verweigerte deshalb die Auszahlung von ca. 9000 Euro Urlaubsabgeltung.

Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung und bekam sowohl vor dem Arbeitsgericht, als auch vor dem Landesarbeitsgericht Recht. Nach Ansicht der Richter hatte der Arbeitgeber durch die Mitteilung in der Kündigung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben, um späteren Streit über bestehende Ansprüche zu vermeiden. Eine Anfechtung der entsprechenden Erklärung durch den Arbeitgeber sei daher nicht möglich gewesen.

Quelle: LAG Köln, 4.4.2012, Az: 9 Sa 797/11