Urlaubsanspruch: keine Kürzung wegen Elternzeit

Eine Ergotherapeutin arbeitete mehrere Jahre in einem Seniorenheim. Als sie ihr erstes Kind bekam, ging sie im Februar 2011 in Elternzeit, in der sie bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am 15.05.2012 auch blieb. Als sie nach der Kündigung ihre Urlaubsansprüche aus den letzten zwei Jahren abrechnen wollte und auf dieser Basis fast 4.000 € von ihrem Arbeitgeber verlangte, erklärte dieser die Kürzung der Urlaubstage wegen der genommenen Elternzeit.
Die Arbeitnehmerin klagte gegen diese Kürzung und bekam nun vor dem BAG Recht (Urt. v. 19.05.2015; Az.: 9 AZR 725/13). Der Urlaubsanspruch dürfe dann nicht wegen der Gewährung von Elternzeit gekürzt werden, wenn er bereits in einen Geldanspruch umgewandelt wurde. Eine Kürzung sei demnach nur möglich, wenn der Urlaubsanspruch als solcher noch bestehe und sich nicht bereits in einen Abgeltungsanspruch gewandelt habe. Als Begründung führten die Richter an, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung kein Surrogat für den ursprünglichen Urlaubsanspruch sei, sondern ein reiner Geldanspruch.
Mit dieser Entscheidung konkretisierten die Richter den § 17 Abs. 1 S. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), der es Arbeitnehmern grundsätzlich erlaubt, den Urlaubsanspruch eines Jahres jeweils um ein Zwölftel für jeden Monat der gewährten Elternzeit zu kürzen.