Urlaubsanspruch während Beschäftigungsverbot, Mutterschutz und Elternzeit

Häufig haben wir es mit der Fragestellung zu tun, ob sich Urlaub während der genannten besonderen Ansprüche anspart, wann er verfällt, oder was passiert, wenn bereits gewährter Urlaub in eines dieser Schutzzeiten fällt und daher nicht genommen werden kann. Die Rechtsprechung dazu ist so umfangreich, dass auch die Arbeitgeber häufig Fehler machen und berechtigte Ansprüche vorschnell zurückweisen. Dieser Beitrag soll einen ersten Überblick zur Orientierung bieten und ist ohne Gewähr für unbegrenzte Aktualität. Sollte Sie einmal ein solches Problem haben, empfehlen wir uns als Fachanwälte für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe.

Beschäftigungsverbot

Schwangerschaft ist keine Krankheit. Während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) gelten daher nicht die Regeln des § 9 Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) wonach die ärztlich bescheinigten Krankheitstage nicht aus den Urlaubsanspruch angerechnet werden. § 17 Satz 2 MuSchG bietet aber ganz ähnlichen Schutz. Die Ausfallzeiten werden wie Arbeitszeit bewertet. Danach hat eine Frau, die ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten hat, den Anspruch auch nach Ablauf des Beschäftigungsverbots noch im laufenden oder im nächsten Jahr. In ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) klar­ge­stellt, dass die­se Re­ge­lung auch dann zu Guns­ten von schwan­ge­ren Ar­beit­neh­me­rin­nen ein­greift, wenn der Ar­beit­ge­ber den Ur­laub be­reits vor Be­ginn des Be­schäf­ti­gungs­ver­bots ge­währt bzw. er­teilt hat: BAG, Ur­teil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15.

Mutterschutzzeiten

Für die Mutterschutzzeiten gem. § 3 Abs. 2 MuSchG (6 Wochen vor der Entbindung) und § 6 Abs. 1 MuSchG (8-12 Wochen nach der Entbindung) gilt dasselbe. Hat eine Arbeitnehmerin also einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr und nimmt aufgrund von Schwangerschaft und der Geburt ihres Kindes die allgemeinen Schutzfristen von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt wahr, behält sie für dieses Kalenderjahr dennoch ihren Anspruch auf 25 Urlaubstage. Diesen kann Sie dann noch im laufenden Jahr oder bis zum Ablauf des Folgejahres in Anspruch nehmen. Sollte Sie im Folgejahr erkrankt sein, kann sie den Urlaub auch bis zum 31.03. des übernächsten Jahres beanspruchen.  Sie erwirbt auch den Anspruch auf Urlaubsgeld. Entscheidend ist der Gedanke des Gesetzes, dass Beschäftigungsverbot und Mutterschutzzeiten wie Arbeitszeit bewertet. Schließt sich an den Mutterschutz unmittelbar die Elternzeit an, gilt gemäß § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), dass der Urlaub aus Beschäftigungsverbots- und Mutterschutzzeiten nach Ende der Elternzeit im laufenden, oder bis zum Ende des auf die Elternzeit folgenden Jahres gewährt werden müssen. Bei einer langen Krankheitsphase nach der Elternzeit kann der Urlaub sogar noch länger übertragen werden.

Elternzeit

Während der Elternzeit ruhen die gegenseitigen Leistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Deshalb stellt sich schon die Frage, ob während der Elternzeit ein Urlaubsanspruch entsteht. Hier wird häufig fälschlich angenommen, der Urlaubsanspruch entstehe nicht, oder würde automatisch abschmelzen. Der Urlaubsanspruch entsteht wie üblich. Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch aber gemäß § 17 Abs. 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Ausnahmsweise kann er das nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet. Die Kürzung muss aber vertraglich vereinbart, oder ausdrücklich vom Arbeitgeber erklärt werden. Dies kann er bei einem laufenden Arbeitsverhältnis sogar noch nach dem Ende der Elternzeit mit derselben Wirkung erklären. Das Bundesarbeitsgericht hat aber entschieden, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne sol­che Kür­zungs­er­klä­rung nach Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses nicht mehr ab­ge­ben kann (BAG, Ur­teil vom 19.05.2015, 9 AZR 725/13 (Pres­se­mel­dung des Ge­richts)). Dann müsste er den Urlaub abgelten.

Unser Tipp: Spart sich Urlaub an, können hohe Abgeltungsansprüche entstehen. Nehmen Sie einseitige Kürzungen des Urlaubs nicht einfach hin. Lassen Sie sich zeitnah beraten.