Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung – gerichtlicher Vergleich

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Eine Arbeitgeberin kündigte das schon seit 24 Jahre vorhandene Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter im Mai 2011 außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum Jahresende. Der Mitarbeiter sollte, laut Kündigungsschreiben, bei der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung zum Jahresende mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Arbeit freigestellt werden.

Die Beschäftigte verlangte ein Urlaubsanspruch von 15,5 Tagen. Dieser Anspruch wurde vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesen. Zuvor schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, in dem sie die gegenseitigen Ansprüche regelten. Das Landesgericht gab der Klage statt, weil der gerichtliche Vergleich keine Regelung zur Gewährung des Urlaubs enthalten habe. Die Arbeitgeberin hat daraufhin Revision beantragt und hatte nun Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil v. 10.2.2015 Az.: 9 AZR 455/13).

Die Erfüllung eines Urlaubsanspruchs fordere gemäß §1 BurlG neben der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben auch die Zahlung der Vergütung vor Antritt des Urlaubs oder eine vorbehaltslose Zusage. Diese Vergütung und die vorbehaltslose Zusage fehlten im Kündigungsschreiben. Der Arbeitgeber habe den Anspruch auf Erholungsurlaub nicht erfüllt, da er die vorbehaltslose Zusage nicht gewährt hat. Jedoch sei die Klage trotzdem abzuweisen, weil die Parteien im gerichtlichen Vergleich vor dem Arbeitsgericht ihre Ansprüche abschließend geregelt haben.