Verdachtskündigung wegen unberechtigtem Fahrscheinvertrieb rechtmäßig

Ein Arbeitnehmer war bei den Berliner Verkehrsbetrieben beschäftigt. Seine Aufgabe bestand unter anderem in der Verwaltung von Fahrscheinen für externe Verkaufsstellen.

Die Verkaufsstellen bekommen von der BVG Blankofahrscheinrollen, auf denen Fahrscheine gedruckt werden können. Soweit die Rollen nicht aufgebraucht werden, können sie an die BVG zurückgegeben werden. Mitarbeiter der externen Verkaufsstellen können außerdem in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine üben.verdachtskündigung

Innerhalb kurzer Zeit gaben zwei Kundinnen mehrere Jahres- sowie Tageskarten an die BVG zurück und forderten Erstattung des Kaufpreises. Nachdem ermittelt wurde, dass die Fahrscheine in dem Schulungsraum hergestellt wurden, kündigte die BVG das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers fristlos im Rahmen einer Verdachtskündigung.

LAG: Verdachtskündigung rechtmäßig

Dieser reichte Kündigungsschutzklage ein, verlor jedoch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.02.2012; Az.: 24 Sa 1800/11). Nach Ansicht der Richter sei der Kläger dringend verdächtig, Fahrscheine unrechtmäßig hergestellt und verkauft zu haben.

Insbesondere spreche dafür, dass er Zugang zu den Restrollen habe und zur Herstellungszeit im Dienst gewesen sei. Darüber hinaus seien die Kundinnen, die von der BVG Erstattung verlangt haben, mit dem Kläger befreundet.

Nach diesem Sachverhalt sei es sehr wahrscheinlich, dass der Arbeitnehmer an der Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Aufgrund dessen habe die BVG das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Eine Täterschaft müsse nicht nachgewiesen werden.