Vorteilsnahme beim Ordnungsamt: fristlose Kündigung wirksam?

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Der Kläger war Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Er wurde von seiner Arbeitgeberin fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt worden. Die Begründung war auf den Verdacht einer Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit gestützt worden. Der Mitarbeiter soll vergünstigte Speisen von einem Imbissbetreiber entgegengenommen und als Gegenleistung den unerlaubt falschparkenden Imbissgästen keine Strafzettel geschrieben haben. Der Mitarbeiter wies diesen Vorwurf zurück. Er klagte gegen die Kündigung und hatte vor dem Arbeitsgericht Krefeld nur hinsichtlich der fristlosen Kündigung Erfolg. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist für wirksam erklärt worden (Urteil v. 18.9.2015; Az.: 2 Ca 1992/13).

Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung mit der folgenden Begründung für unwirksam: Der Mitarbeiter habe zwar verbilligte Speisen erhalten. Es könne ihm jedoch nicht nachgewiesen werden, dass dies als Gegenleistung für die Verschonung der falschparkenden Imbissgäste geschah. Eine fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme oder Bestechlichkeit dürfe nur erteilt werden, wenn der Mitarbeiter für oder bei der Ausführung von Aufgabe Vorteile für sich fordere, entgegennehme oder sich versprechen lasse. Für eine solche Absprache sahen die Richter jedoch keine Anhaltspunkte.

Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter durch die Annahme verbilligter Speisen jedenfalls gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Arbeitnehmer, die im Namen des Ordnungsamtes tätig sind, seien in der Dienstausführung zu einem ordnungsmäßigen Verhalten verpflichtet. Hier bedürfe es auch keiner vorherigen Abmahnung. Der Arbeitnehmer dürfe keine Duldung seines Verhaltens erwarten.