Rechte Szene: BVerfG beschränkt Umgangsrecht

Wann stößt derAnspruch eines Elternteils auf Kontakt zu seinen Kindern auf Grenzen? Diese Frage beantwortete kürzlich das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.12.2012, Az. 1 BvR 1766/12).

Sowohl die Mutter als auch der Vater der drei Kinder gehörten früher der rechtsradikalen Szene an und waren dort auch „szeneprominente“ Persönlichkeiten.

Als die Mutter sich im Jahr 2004 von ihrem Ehemann trennte, wurde ihr die elterliche Sorge für ihre drei Söhne zugesprochen. Anfang 2005 distanzierte sie sich dann auch von der nationalsozialistischem Szene und nahm an einem Aussteigerprogramm teil, in dessen Verlauf sie und ihre Kinder unter Anderem ihre Namen ändern ließen und mehrfach umzogen.

Die Vorinstanz (OLG Dresden) entschied, dass der Mann ein Umgangsrecht besäße und daher ein Recht auf regelmäßigen Kontakt habe (Beschl. v. 23.07.2012, Az. 20 UF 770/08). Hiergegen wurde vom Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen und von der Aussteigerorganisation EXIT vergeblich vorgebracht, dass ein Bekanntwerden des Wohnsitzes der Mutter erhebliche Gefahren für sowohl Mutter als auch Kinder mit sich bringen könnte.

Das BVerfG hingegen beachtete die entsprechenden Warnungen und stellte fest, dass „das Wohl der in der Obhut der Mutter aufwachsenden Kinder (…) von der körperlichen Unversehrtheit ihrer Mutter abhängig [ist], hinter deren Schutz das Umgangsrecht des Vaters hier zurücktreten muss”. Außerdem führten die Richter an, dass bei der Entscheidung der Sache auch bzw. vor allem kindsbezogene Aspekte zu beachten seien; so sei z.B. eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Kontakt zum Vater nicht unwahrscheinlich, weil die Kinder ihn durch seine jahrelange
Gewalttätigkeit als „böse Person“ sehen könnten.

Der Fall wurde vom BVerfG zur erneuten Entscheidung an das OLG Dresden zurückverwiesen, ein Urteil bleibt abzuwarten.

Mitgeteilt von:

Rechtsanwalt Ali Özkan
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