Zugang der Kündigung erst bei Abholung von der Post

Eine Kündigung entfaltet ihre Wirksamkeit erst, wenn sie dem Empfänger zugeht. Daher müssen sich die Gerichte immer wieder mit tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Zugangs beschäftigen.

Das Landesarbeitsgericht Mainz hatte jetzt einen Fall zu entscheiden, bei dem die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein versandt worden war, die Arbeitnehmerin das Einschreiben aber nicht von der Post abholte.

Nach Ansicht der Richter geht eine Kündigung in dieser Konstellation erst dann zu, wenn der Empfänger das Einschreiben tatsächlich bei der Post abholt, nicht aber bereits durch den Einwurf des Benachrichtigungszettels in den Briefkasten. Wenn der Empfänger das Einschreiben dann gar nicht abhole, liege auch keine Zugangsvereitelung vor. Der Benachrichtigungszettel enthalte schließlich keinen Hinweis auf den Inhalt oder Absender des Einschreibens.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2011, Az: 10 Sa 156/11

Die Entscheidung macht deutlich, dass es nicht empfehlenswert ist, eine Kündigung per Einschreiben/Rückschein zu versenden. Die sicherste Zustellungsmöglichkeit ist noch immer die Botenzustellung.

Rechtsanwalt Nils von Bergner
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