Erbrecht im Notariat

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Hat sich ein Erblasser zu seinen Lebzeiten nicht um die Aufteilung seines Vermögens im Falle des Todes gekümmert, dann ist beim Eintritt des Erbfalles die gesetzliche Erbbfolge relevant. Nicht selten stellt dies für den Ehegatten oder die Angehörigen eine höchst unwillkommene Überraschung dar. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen die Angehörigen der Meinung waren, alles was der Erblasser hinterlassen habe, gehören ihnen. Dies muss bei Geltung der gesetzlichen Erfolge jedoch nicht immer der Fall sein. Wenn der Erblasser zum Beispiel Kinder hatte, gelten diese als Erben erster Ordnung und sind Miterben seines Vermögens. Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, dann gibt es aber möglicherweise Erben zweiter Ordnung (Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge) oder dritter Ordnung (Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge). Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, dann kann dies zur Folge haben, dass der Überlebende Ehegatte über diese nicht mehr frei verfügen kann. Der Ehegatte muss sich mit den mit den anderen Erben auseinandersetzen, im schlimmsten Fall kommt es zur Zwangsversteigerung der Immobilie.

Eine unerwartet eingetretene Erbengemeinschaft zwischen Ehegatte und anderen Verwandten des Erblassers führt häufig zu Streit unter den Überlebenden. Einen solchen Konflikt kann der Erblasser von vornherein vermeiden, wenn er zu Lebzeiten die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten einsetzt, die ihm das deutsche Erbrecht bietet. Der Erblasser ist dabei grundsätzlich frei zu entscheiden, wie er sein Vermögen auf die Erben aufteilen möchte. Bei der Gestaltung einer letztwilligen Verfügung kommen das Testament und der Erbvertrag in Betracht. Bei der Erbeinsetzung ist der Erblasser nicht an die gesetzliche Abfolge gebunden, er kann insbesondere gesetzliche Erben enterben (auf den Pflichtteil setzen) und nicht verwandte Personen als Erben einsetzen oder diese mit einem Vermächtnis bedenken. Bestimmten gesetzlichen Erben steht allerdings ein Pflichtteilsanspruch zu, eine Pflichtteilsentziehung kommt nur in Betracht, wenn ausnahmsweise besondere Gründe vorliegen.

Erfahren Sie hier mehr über weitere erbrechtlich relevante Themen:

Erbfall

Testament

Pflichtteil

Vermächtnis

Erbrecht und Schenkung

Erbschein

Testamentsvollstreckung

Enterbung und Pflichtteilsentzug

Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

Erbengemeinschaft

Erbschafts- und Schenkungssteuer

Erbausschlagung