Geschwindigkeitsüberschreitung

geschwindigkeitsüberschreitung

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist immer dann gegeben, wenn gegen konkret angeordnete Höchstgeschwindigkeiten verstoßen wird. Außerdem kann zu schnelles Fahren bei ungünstigen Wetterverhältnissen, angekündigten Gefahrenstellen oder unübersichtlichen Straßenabschnitten bußgeldbewährt sein.

Die Zulässigkeit der jeweiligen Höchstgeschwindigkeit ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Zu unterscheiden ist dabei, ob innerorts oder außerorts gerast wurde. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Bußgelder und die Monate des Fahrverbotes wegen der größeren Gefährdung (bspw. Fußgänger) höher angesetzt.

Festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit teilweise empfindlichen Geldbußen, bei kleineren Übertretungen, mit Verwarngeldern sanktioniert, deren jeweilige Höhe im Bußgeldkatalog geregelt ist.

Bußgelder

Die Bußgelder beginnen bei einer Überschreitung von bis zu 10 km/h für PKW bei EUR 15,00 (innerorts) bzw. EUR 10,00 (außerorts). Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen können bis zu EUR 680,00 (innerorts) bzw. EUR 600,00 (außerorts) fällig werden. Daneben werden je nach Höhe zusätzlich zwischen 1 und 3 Punkten im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen. Zudem wird ab 31 km/h (außerorts 41 km/h) regelmäßig ein Fahrverbot angeordnet, welches zwischen 1 und 3 Monaten beträgt.

Fahrverbot

In der Regel droht ein Fahrverbot aufgrund von Geschwindigkeitsüberschreitung in folgenden Fällen:
• Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
• Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
• Wiederholungstat (zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h innerhalb eines Jahres, aber nicht während einer einzigen Fahrt)

Wiederholungstäter

Bei Geschwindigkeitsverstößen liegt eine Wiederholungstat vor, wenn innerhalb von einem Jahr zweimal eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h vorlag. Unerheblich hierbei ist, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Der Zeitpunkt, an dem der Autofahrer Kenntnis von dem Geschwindigkeitsverstoß hatte – also frühestens der Erhalt des Bußgeldbescheids – gilt als Stichtag. Allerdings können die zuständigen Behörden auch das Datum als Stichtag wählen, an dem der Bußgeldbescheid für die erste Tat rechtskräftig wurde. Jeder weitere Geschwindigkeitsverstoß, der innerhalb dieses Jahres passiert, kann zur Einstufung als Wiederholungstat führen.

Vorsatz bzw. Fahrlässige Begehung

Der Bußgeldkatalog geht grundsätzlich von einem fahrlässigen Verstoß aus. Dem Betroffenen kann aber auch ein vorsätzliche, also eine wissentliche und willentliche Begehungsweise vorgehalten werden. Diese Wertung kann für die Anordnung eines Fahrverbotes von entscheidender Bedeutung sein.

Verteidigungsansätze

Als Betroffener ist man unter Umständen nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid (und das Fahrverbot) abzuwägen. Daher sollte man sich anwaltlich beraten und ggf. auch vertreten lassen. Durch Einsichtnahme in die Bußgeldakte, kann der Verteidiger zunächst eine etwaige Verjährung der Ordnungswidrigkeit prüfen, Fehlerhafte Messungen beanstanden oder bei dem Vorwurf der vorsätzlichen Begehungsweise, diese als fahrlässigen Verstoß degradieren etc.

Die Rechtschutzversicherung, soweit vorhanden, trägt die Kosten des Bußgeldverfahrens. Besteht diese nicht, ist das Kostenrisiko mit in die Überlegung einzubeziehen.