Rotlichtverstoß

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Ein Rotlichtverstoß liegt immer dann vor, wenn das Lichtzeichen missachtet und bei Rot über die Ampel (oder in der Veraltungssprache: Lichtzeichenanlage) gefahren wird. Lichtzeichenanlagen dienen generell dem Schutz des Querverkehrs; die Nichtbeachtung von Regelungen durch Lichtzeichen begründet eine bedeutende Unfallursache und zieht entsprechende Sanktionen nach sich.

Einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß?

Für die Rechtsfolge ist dabei entscheidend, ob das Überfahren der roten Ampel als sogenannter einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß gewürdigt wird. Ist die Ampel bis zu einer Sekunde rot gewesen, handelt es sich um einem einfachen Rotlichtverstoß, der mit einer Geldbuße von EUR 90,00 sowie einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) geahndet wird; bei länger als einer Sekunde dauernden Rotphase liegt ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, dessen Sanktion aufgrund des (noch) höheren Risikos für andere Verkehrsteilnehmer schärfer ausfällt. Hier droht eine Geldbuße von EUR 200,00, zwei Punkte im FAER und ein Monat Fahrverbot. Sind zudem andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder ist eine Sachbeschädigung realisiert worden, entstehen weitere „Zuschläge“.

Bei Probezeit droht Aufbauseminar

Bei einem Fahranfänger, der sich gemäß § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) noch innerhalb der Probezeit befindet, führt das Überfahren einer roten Ampel zu einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre.

Nachweis eines Rotlichtverstoßes

Zum Nachweis eines Rotlichtverstoß als solchen sowie die bereits vergangene Dauer der Rotlichtphase stehen u.U. folgende Beweismittel zur Verfügung:

Zeugenaussagen

Zeugenaussagen in Verbindung mit einem Ampelschaltplan

Fotobeweis

Verteidigung bei einem Rotlichtverstoß

Steht der Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Raum, so ist zunächst in Frage zu stellen, ob die Rotlichtphase tatsächlich zum Zeitpunkt des Überfahrens bereits seit einer Sekunde angedauert hat. Sollte sich dieser Verteidigungsansatz nicht als zielführend erweisen, gelten auch bei einem Rotlichtverstoß die üblichen Regelungen zur Möglichkeit des Absehens von dem Regelfahrverbot: Im Einzelfall kann eine Abwägung der Umstände, wie z.B. die unverhältnismäßigen Folgen eines Fahrverbots für den Verkehrssünder (etwa gravierende berufliche Konsequenzen) oder möglicherweise die Annahme eines Augenblicksversagens dazu führen, dass kein Fahrverbot verhängt wird, sondern eventuell stattdessen das Bußgeld erhöht wird. Überlassen Sie nichts dem Zufall, sondern lassen Sie von einem Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen.