Verteidigung gegen den Bußgeldbescheid

Denkbar ist zunächst, dass schon während des Anhörungsverfahrens mit anwaltlicher Hilfe eine Verfahrenseinstellung erreicht werden kann. Gelingt dies nicht, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt schon mit der Niederlegung des Bußgeldbescheides im Briefkasten des Empfängers oder bei der Post, unabhängig davon, wann und ob der Empfänger davon Kenntnis erlangt. Allerdings kann bei Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Hierbei muss sich der Betroffene bei Zustellung des Bußgeldbescheides nachweislich z.B. ungeplant im Krankenhaus oder im Urlaub aufgehalten haben.

Im Rahmen des sogenannten Zwischenverfahrens, prüft die zuständige Verwaltungsbehörde den form- und fristgerechten Eingang des Einspruchs. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, prüft sie weiter, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten wird. Im Zuge der Ermittlungen können ggf. weitere Beweismittel, die der Entlastung des Betroffenen diesen, vorgebracht werden.

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, den Bußgeldbescheid aufrechterhalten zu wollen, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht, das über den Einspruch entscheidet. Gegen diese Entscheidung kann mittels der Rechtsbeschwerde am Oberlandesgericht vorgegangen werden.