Fahrverbot: was ist die 4-Monatsfrist?

4-monatsfrist

Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten bestimmt die Bußgeldbehörde oder das erkennende Gericht, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem privilegierten Fahrverbot. In den Genuss einer solchen Bevorzugung kommt nur derjenige, gegen den innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Ordnungswidrigkeit und bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wurde. “Wiederholungstäter” profitieren daher nicht.

Dem Betroffenen wird durch die 4-Monatsfrist eine Schonfrist eingeräumt, um das Fahrverbot z.B. in die Zeit seines Urlaubs zu verlegen. Der Gesetzgeber hat die Frist ursprünglich eingeführt, um dadurch die Betroffenen von der Einlegung von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide abzuhalten. Die Praxis zeigt jedoch, dass diese gesetzgeberische Intention in Leere gelaufen ist. Die Zahl der Einsprüche hat sich durch die 4-Monatsfrist nicht verringert, nach wie vor wird der Einspruch auch als Mittel eingesetzt, um die Rechtskraft der Entscheidung herauszuzögern.

Wurde die 4-Monatsfrist nicht ausdrücklich zugesprochen, dann wird das Fahrverbot schon mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Man spricht hier von nicht privilegierten Fahrverboten. 

Wichtig: enthält der Bußgeldbescheid eine 4-Monatsfrist und wird die Sache nach dem Einspruch durch das Gericht entschieden, dann muss das Gericht die Frist bei einer Verurteilung auch ausdrücklich wieder in das Urteil aufnehmen. Geschieht dies nicht, dann kann der Betroffene die Frist auch nicht mehr für sich in Anspruch nehmen.