Mehrere Fahrverbote – Parallelvollstreckung – Addition – Mischfälle

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Die StVG kennt zwei Arten von Fahrverboten. Zunächst einmal die nicht-privilegierten Fahrverbote nach § 25 Abs. 2 StVG. Bei diesen muss der Betroffene das Fahrverbot sofort antreten und seinen Führerschein abgeben. Mehrere nicht-privilegierte Fahrverbote dürfen Parallel vollstreckt werden. Das bedeutet, dass die Fristen nebeneinander laufen und nicht addiert werden. So kann es sein, dass bei Rechtskraft am selben Tag, mehrere Fahrverbote am selben Tag enden. In diesen Fällen kann ein erfahrener Rechtsanwalt durch geschicktes Einlegen/Rücknehmen von Rechtsmitteln den Gleichlauf der Fahrverbote herbeiführen.

Bei den privilegierten Fahrverboten nach § 25 Abs. 2 a StVG hat der Betroffene 4 Monate um den Führerschein abzugeben. Dieses Privileg verdient er sich dadurch, dass er in den letzten 2 Jahren vor der Ordnungswidrigkeit bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot bekommen hat. Was sich wie ein echter Vorteil anhört, kann dann zum Problem werden wenn gleich mehrere privilegierte Fahrverbote nebeneinander verhängt werden. Dazu kann es kommen, wenn z.B. in unterschiedlichen Bundesländern in kurzen zeitlichen Zusammenhang Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die ein Fahrverbot nach sich ziehen. Dann kann es die unterschiedlichen Behörden mangels Kenntnis von den Parallel-Verfahren bei anderen Behörden jede für sich ein privilegiertes Fahrverbote verhängen. In diesen Fällen wird eine Parallel-Vollstreckung unter Hinweis auf die Intention des Gesetzgebers grundsätzlich abgelehnt. Es sei gerade nicht vom Gesetzgeber gewollt, dass derjenige, der mehrere privilegierte Fahrverbote erhalten hat, durch geschicktes Ausnutzen der 4-Monatsfrist einen größtmöglichen Gleichlauf der Vollstreckung erzielt. Das heisst, dass die Fahrverbote nacheinander zu durchlaufen sind. Der Nachteil liegt auf der Hand.

Nach Ansicht des OLG Hamm (Beschl. v. 08.10.2015, Az. 3 RBs 254/15) gelte dies auch für sog. „Misch-Fälle“ wo privilegierte und nicht-privilegierte Fahrverbote nebeneinander verhängt worden sind. Auch hier soll eine Addition erfolgen, um einen Rechtmissbrauch zu verhindern.

Unserer Meinung nach sollte kein Unterschied in der Vollstreckung von privilegierten und nicht-privilegierten Fahrverboten gemacht werden. Es kann auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, einem Betroffenen mit mehreren nicht-privilegierten Fahrverboten die Parallelvollstreckung zu ermöglichen, obwohl dieser bereits innerhalb von zwei Jahren vor den aktuellen Fahrverboten eine solche Ahndung erfahren hat.