Unfallfucht, Trunkenheitsfahrt, fahrlässige Körperverletzung? Erfahrener Anwalt hilft Ihnen kurzfristig

Verkehrsdelikte sind Jedermannstraftaten. Alle Menschen die im Straßenverkehr unterwegs sind, können Fehler machen und sich dann dem Vorwurf eines strafbaren Handelns ausgesetzt sehen. Das leichte Anfahren eines anderen Autos beim Ausparken,  das berühmte Bier zu viel, das unachtsame Auffahren auf den Vordermann. Oft sind es nur kleine Unaufmerksamkeiten, die große Konsequenzen nach sich ziehen. Ehe man es sich versieht, bekommt man Besuch von der Polizei und Post von Staatsanwaltschaften und Gerichten. Obwohl man sich vorher nie etwas hat zu schulden kommen lassen, fühlt man sich plötzlich wie ein Schwerverbrecher. Und die Folgen können erheblich sein, es drohen Geld- und Haftstrafen, der Führerschein ist in Gefahr.

Führerschein schützen: nicht vorschnell handeln

Wenn Sie im Straßenverkehr straffällig werden, bedroht dies immer ihre Fahrerlaubnis. Gerade für Menschen, die beruflich auf den Füherschein angewiesen sind, ist die richtige Vorgehensweise daher extrem wichtig. Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt. Konsultieren Sie einen erfahrenen Rechtsanwalt, bevor Sie sich gegenüber der Polizei äußern. Was einmal gesagt wurde landet in der Regel auch in der Ermittlungsakte und ist später nicht mehr zu korrigieren. Zudem berichten die Mandanten immer wieder, dass sie bestimmte Dinge gar nicht so gesagt haben, wie sie dann in der Akte stehen. Es ist daher immer besser, zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht zu nehmen und dann zu entscheiden, ob und wie man sich zu den Vorwürfen äußern will.

Schnelle Hilfe in Pinneberg, Quickborn, Uetersen, Wedel, Schenefeld

Wir sind Ihre Kanzlei für Verkehrsstrafrecht im Kreis Pinneberg und Umgebung. Seit Jahren beschäftigen wir uns schwerpunktmäßig mit Straftaten rund um den Straßenverkehr. Mit unseren Kanzleien in Pinneberg, Quickborn, Uetersen, Wedel und Schenefeld sind wir überall im Kreis vertreten und jederzeit gut erreichbar. In einem Erstgespräch geben wir Ihnen eine Einschätzung zum Verfahrensablauf und den drohenden Konsequenzen. Wir begleiten Sie im Vorverfahren und prüfen Einstellungsmöglichkeiten. Wir vertreten Sie in der Hauptverhandlung und prüfen die Einlegung von Rechtsmitteln. Im Fokus unserer Tätigkeit steht dabei auch immer ihre Fahrerlaubnis, wenn Fahrverbot oder Führerscheinentzug drohen. Vor Beginn unserer Tätigkeit klären wir Sie transparent über die anfallenden Kosten der Rechtsverfolgung auf.

Erfahrene Verkehrsrechtler beraten und vertreten Sie

Rechtsanwalt Ali Özkan beschäftigt sich seit Jahren schwerpunktmäßig mit Verkehrsstrafsachen. Er verfügt über große Erfahrung im Bereich des Verkehrsstrafrechts, sowohl im Vorverfahren, als auch vor Gericht.

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Straftaten im Verkehr: es drohen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

Im Bereich des Verkehrsstrafrechts haben es die Betroffenen in erster Linie mit Straßenverkehrsgefährdung, fahrlässiger Körperverletzung/Tötung, Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) zu tun.

Bei all diesen Delikten droht neben der eigentlichen Hauptstrafe (in der Regel Geldstrafe) als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es wird dann eine Sperrzeit für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis verhängt, deren Länge sich nach der Art des Delikts und der Schuld des Täters bemisst. Wird die Fahrerlaubnis nicht entzogen, dann kann dennoch ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt werden.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema Fahrerlaubnisentziehung

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Sie wollen vorab mehr erfahren? Hier ist unser FAQ zum Thema “Verkehrsstrafrecht”

1.) Wie läuft das Strafverfahren ab?

Sobald der Verdacht einer Straftat besteht, leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Verdächtigen ein. Die Polizei stellt zunächst Ermittlungen an, im Falle einer Unfallflucht können zum Beispiel Spuren an den beteiligten Fahrzeugen gesichert werden. Der Betroffene wird darüber informiert, dass er einer Straftat beschuldigt wird. Er erhält in aller Regel die Möglichkeit, sich schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern. In bestimmten Fällen wird der Betroffene aufgefordert bei der Polizeidienststelle zu erscheinen, z.B. um sein Fahrzeug dort vorzustellen.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen worden sind hat die Staatsanwaltschaft verschiedene Möglichkeiten. Hat sich der Verdacht nicht erhärtet, wird das Verfahren aus Mangel an Beweisen eingestellt. Besteht ein hinreichender Tatverdacht, dann wird der Betroffene angeklagt. Die Staatsanwaltschaft kann auch einen Strafbefehl beantragen, oder das Verfahren gegen Auflagen einstellen, wenn die Folgen der Tat und die Schuld des Täters gering sind.

Hat das Gericht die Anklage zugelassen, was der Regelfall ist, dann kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter. Sollte es dort zu einer Verurteilung kommen, dann kann der Betroffene Rechtsmittel einlegen (Berufung oder Revision).

2.) Wie verhalte ich mich beim Erstkontakt mit der Polizei?

Wenn man durch Polizeibeamte unmittelbar mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird (z.B. nach einem Unfall, einer Trunkenheitsfahrt oder Fahrerflucht), dann sollte man richtig reagieren. Die Polizeibeamten sind Hilfskräfte der Staatsanwaltschaft und müssen dementsprechend die Vorgaben der Strafprozessordnung beachten. Dazu gehört insbesondere, dass sie den Betroffenen darüber aufklären, dass er im Verdacht steht eine Straftat begangen zu haben. § 136 StPO regelt die Rechte des Betroffenen bei der ersten Vernehmung. Es besteht danach insbesondere das Recht zu Schweigen sowie das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers. Die Erfahrung zeigt, dass es die Polizeibeamten mit ihrer Belehrungspflicht leider nicht immer so genau nehmen. Die Betroffenen äußern sich trotz fehlerhafter Belehrung, die Aussagen gelangen in die Ermittlungsakte. Dass dies im späteren Verfahren zu einem Beweisverwertungsverbot führt, ist keinesfalls sicher. Leider sind Gesetzgebung und Rechtsprechung hier nicht so streng wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten.

Mann sollte daher seine Rechte selbst kennen und sich in der Erstbefragung grundsätzlich nicht zu Vorwurf äußern. Dies ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten und darf im weiteren Verfahren nicht negativ ausgelegt oder bewertet werden. Lassen Sie sich nicht einschüchtern oder unter Druck setzen. Bestehen Sie darauf, dass Sie erst einen Strafverteidiger konsultieren wollen, bevor Sie Angaben zur Sache machen.

3.) Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl dient der beschleunigten Bestrafung des Beschuldigten. Wenn die Staatsanwaltschaft die Schuld für erwiesen hält, kann sie den Beschuldigten anklagen, oder einen Strafbefehl beantragen. In dem Strafbefehl wird ein Strafmaß gegen den Beschuldigten festgesetzt. In der Regel handelt es sich um Geldstrafen, eine Freiheitsstrafe in einem Strafbefehl darf höchstens ein Jahr auf Bewährung lauten. In Verkehrsstrafsachen werden zudem häufig Nebenstrafen wie der Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbote verhängt.

Das zuständige Strafgericht prüft die Schuld des Beschuldigten zunächst nicht eingehend. Wenn die Formalien gewahrt sind und der Vorwurf plausibel erscheint, wird das Gericht den Strafbefehl erlassen. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten dann zugestellt, dieser hat zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Wird Einspruch eingelegt, dann wird die Sache vor dem Strafgericht verhandelt.

Letztlich soll der Strafbefehl ein “Friedensangebot” an den Beschuldigten darstellen. Die dort festgesetzten Strafen sollen unter denen liegen, die im Rahmen einer Hauptverhandlung für die in Rede stehenden Straftaten zu erwarten wären. In der Praxis wird dieses Prinzip jedoch nicht immer angewandt. Legt ein Betroffener Einspruch gegen den Strafbefehl ein, dann kann er diesen auch auf die Rechtsfolge beschränken. Dies bedeutet, dass man sich nicht gegen die Verurteilung an sich, wohl aber gegen die Höhe oder den Umfang des festgesetzten Strafen wendet.

4.) Wann ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen?

In § 69 StGB ist geregelt, wann der Betroffene mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen muss. Ergibt sich aus der Tat, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, dann entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis. Das Gesetz nennt zudem bestimmte Verkehrsstraftaten, bei denen in der Regel von der Ungeeignetheit des Täters auszugehen ist. Dabei handelt es sich die folgenden Delikte:

-Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StB);

-verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB);

-Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB);

-unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist;

-Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine der vorstehenden Taten bezieht.

Wird ein Betroffener wegen einer der vorstehenden Straftaten verurteilt, dann wird ihm also in der Regel auch die Fahrerlaubnis entzogen. Das Gericht darf von diesen Regelfällen nur ausnahmsweise abweichen und wenn besondere Umstände vorliegen. Dass der Fahrer beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist (z.B. Busfahrer oder Taxifahrer) kann bei der Abwägung eine Rolle spielen.

Wann bei der Fahrerflucht ein bedeutender Fremdschaden vorliegt, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Während einige Gerichte schon Schadenssummen von 1.300,00 EUR ausreichen lassen, verlangen andere Gerichte höhere Beträge.

5.) Wann droht ein Fahrverbot?

Auch das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe und wird zusätzlich zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe verhängt. Gerade in Fällen, in denen das Gericht trotz Katalogtat ausnahmsweise auf die Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtet hat, wird stattdessen häufig ein Fahrverbot verhängt. Im Grundsatz gilt jedoch, dass der Tatrichter seit der gesetzlichen Änderung nun bei allen Straftaten Fahrverbote verhängen darf, wenn ihm dies zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung geeignet erscheint. Fahrverbote sind somit nicht mehr auf Verkehrsstraftaten begrenzt.

Der Unterschied zu der Fahrerlaubnisentziehung besteht darin, dass der Betroffene beim Fahrverbot seine Fahrerlaubnis behält. Er muss nur für den Zeitraum des Fahrverbotes den Führerschein in amtliche Verwahrung geben. Sobald er diesen zurückerhält, darf er wieder fahren. Bei der Fahrerlaubnisentziehung muss zunächst eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Das Fahrverbot ist somit das bei weitem weniger einschneidende Mittel. Die Dauer des Fahrverbots beträgt ein bis sechs Monate.

6.) Wann kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden?

Die vorläufige Entziehung des Führerscheins ist in § 111 a Abs. 1 S. 1 StPO geregelt. Danach ist der Führerschein vorläufig zu entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis auch dauerhaft entzogen wird. Diese dringenden Gründe sind in § 69 Abs. 2 StGB geregelt. So ist bei einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, des verbotenen Kraftfahrzeugrennens, der Trunkenheit im Verkehr, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des Vollrausches in der Regel anzunehmen, dass der Führer des Kraftfahrzeugs als ungeeignet anzusehen ist. Droht eine Verurteilung wegen einer dieser Straftaten, oder wird aufgrund einer dieser Straftaten ermittelt, wird mit gerichtlichem Beschluss nach § 111 a StPO die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Die vorläufige Entziehung dient dazu eine Gefahr für den Straßenverkehr und die Allgemeinheit zu beseitigen, da die Klärung des Tatvorwurfs im eigentlichen Strafverfahren noch lange Zeit in Anspruch nehmen könnte.

Wichtig ist die Ausnahmeregelung in § 111 a Abs. 1 S. 2 StPO, wonach bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der vorläufigen Entziehung ausgenommen werden können, wenn besondere Umstände vorliegen. Hierbei ist insbesondere an beruflich genutzte Fahrzeuge wie Busse, Lkws oder Traktoren zu denken, wenn durch die vorläufige Entziehung die Existenz des Betroffenen sowie sein berufliches Fortkommen nachhaltig gefährdet werden können.

Ist der Führerschein vorher beschlagnahmt worden wird diese Maßnahme mit einem Beschluss nach § 111 a StPO bestätigt. Sollten sie ihren Führerschein bisher nicht abgegeben haben, kommt der Beschluss nach § 111 a StPO einer Anordnung der Beschlagnahme gleich. Das bedeutet, dass Beamte dazu berechtigt sind ihnen den Führerschein sofort abzunehmen. Der Betroffene ist mit Zugang des Beschlusses verpflichtet den Führerschein sofort abzugeben. Eine Schonfrist hierfür gibt es nicht.

In § 111 a Abs. 2 StPO wird geregelt unter welchen Voraussetzungen die Anordnung wieder aufgehoben werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder das Gericht in seinem Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

7.) Wird die Zeit der vorläufigen Entziehung auf eine dauerhafte Entziehung angerechnet?

Wird der Betroffene in einem Gerichtsverfahren verurteilt, geht der Beschluss über die vorläufige Entziehung gem. § 111 a StPO mit Rechtskraft des Urteils in das dauerhafte Erlöschen der Fahrerlaubnis über. Dasselbe gilt auch, wenn eine Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit nicht möglich war, das Gericht die fehlende Eignung aber trotzdem bestätigt hat. Wird in dem Urteil die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt und die Fahrerlaubnis durch das Gericht entzogen, bestimmt das Gericht eine Frist für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, in denen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Diese Sperre kann auch für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Eben auf diese Sperrfrist wird die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis angerechnet. Das ist in der Praxis jedoch selten ein Trost, da das Gericht einen großen Spielraum bei der Bemessung der Sperrfrist hat (mindestens 6 Monate bis zu 5 Jahren). Die Anrechnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Sperrfrist ist geregelt in § 69 a Abs. 4 StGB. Danach verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Das Mindestmaß darf jedoch 3 Monate nicht unterschreiten.

8.) Wann wird eine MPU angeordnet?

Die Frage der Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) im Volksmund auch abwertend “Idiotentest“ genannt, ist unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Diese kann von der zuständigen Führerscheinbehörde angeordnet werden, wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Hauptfälle für die Anordnung einer MPU sind Alkohol am Steuer, ab 1,6 Promille auch beim ersten Mal. Bei Werten darunter auch bei Wiederholung. Ein weiterer Grund ist Drogenkonsum. Hier führt bereits der erste Verstoß zu einer MPU, inzwischen auch meistens dann, wenn der Betroffene mit dem Fahrrad unterwegs gewesen ist. Grundsätzlich gilt ein Mensch unter Drogen als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Ein weiterer Grund ist die Erreichung der maximalen Punktzahl auf dem Punktekonto im Fahreignungsregister in Flensburg. Ab dem 8 Punkten muss der Führerschein abgegeben werden. Häufig hängt dann die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis von einer erfolgreichen MPU ab. Ein weiterer Grund sind körperliche Beeinträchtigungen, wie fehlende Gliedmaßen, Gleichgewichtsstörungen, starke Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit, Diabetes, Querschnittslähmung, oder ein stark eingeschränktes Sehvermögen. Ferner können auch geistige Beeinträchtigungen zu einer MPU-Anordnung führen. Hier sind insbesondere hohes Aggressionspotential, fehlende Reaktionsfähigkeit, fehlende Selbstkontrolle, oder eine emotionale Instabilität zu nennen.

9.) Wie kann man sich gegen eine MPU-Anordnung wehren?

Die MPU wird auch deshalb im Volksmund “Idiotentest“ genannt, weil sie einen sehr schlechten Ruf hat. Die Durchfallquoten sind sehr hoch und der psychologische Test wirkt häufig willkürlich. Es ist den Prüfern gestattet, aus den Angaben der Prüflinge Rückschlüsse zu künftigem Verhalten zu ziehen. Daher werden häufig Fragen gestellt die meist unverfänglich erscheinen, die sich jedoch in der Rückschau als entscheidend herausstellen. Echte Rechtsmittel, das heißt gerichtliche Möglichkeiten gegen die Anordnung der Beibringung einer MPU gibt es leider nicht. Obwohl das von Verkehrsrechtsexperten wiederholt gefordert worden ist, ist die Anordnung zur Beibringung einer MPU der unmittelbaren verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Erst wenn aufgrund der nicht bestandenen MPU die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, kann man gegen die Entziehung vorgehen. Auf diesem Wege lässt sich möglicherweise eine Überprüfung der MPU oder eine Wiederholung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erreichen. Im Vorwege jedoch lässt sich über einen Rechtsanwalt lediglich eine Stellungnahme gegen die Anordnung vorbringen, die die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stellt und eine Wirkung im Entzugsverfahren entfalten kann. Jedenfalls gelangt diese Stellungnahme auf diesem Weg zur Verwaltungsakte in der Regel wird darin die Rechtswidrigkeit und Unzulässigkeit der Maßnahme beschrieben. Dieses Argument trägt um so mehr, je weniger Hinweise auf das Vorliegen eines Eignungsmangels vorliegen. Eine weitere Möglichkeit der MPU Untersuchung zu entgehen ist freiwillig auf den Führerschein zu verzichten und später eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu beantragen. Das kann dazu führen, dass keine MPU angeordnet werden muss, da im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorrangegangener Entziehung die Vorschriften über die Ersterteilung gelten. Das heißt die Führerscheinbehörde muss prüfen, ob eine Fahreignung vorliegt. An diesem Punkt wird kaum zu vermeiden sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde erneut eine MPU anordnet. Versagt die Behörde jetzt aber die Neuerteilung, so kann man hier gegen wieder eine verwaltungsrechtliche Klage einleiten, in dessen Rahmen der Rechtsanwalt versuchen wird, ein gerichtliches Gutachten mit einer anderen Fragestellung als das angeordnete MPU-Gutachten durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erreichen. Für ältere Personen stellt sich daher häufig die Frage ob grundsätzlich eine Verzichtserklärung in Betracht zu ziehen ist. Hier ist die Beratung durch einen Experten dringend angeraten.