Natürlich gibt es keine gesetzliche Verpflichtung der Ehegatten, nach der Scheidung gemeinsames Grundeigentum zu veräußern. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine eindeutige Regelung auch in diesem Punkt zweckmäßig ist. Fast nie sind nämlich die geschiedenen Ehegatten in der Lage, die regelungsbedürftigen Punkte in Bezug auf Gundeigentum (Wohn- und Nutzungsrechte, laufende Belastungen etc.) einvernehmlich zu klären. Es sollte daher überlegt werden, ob …