Lebenspartnerschaft: Folgen der Aufhebung

Hinsichtlich Wohnung, Hausrat, Zugewinn und Versorgungsausgleich entsprechen die Vorschriften des LPartG den familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im Fall der Scheidung von Ehepaaren. Das bedeutet, dass im Falle einer Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleich sowie ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Außerdem kann der Hausrat nach Billigkeitsgesichtspunkten aufgeteilt- sowie einem der Lebenspartner die ehemals gemeinsam genutzte Wohnung zugewiesen werden.

Bei Getrenntleben kann der Lebenspartner, wenn er bedürftig ist, vom andern Partner einen angemessenen Trennungsunterhalt verlangen.

Für Unterhaltsansprüche nach gerichtlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Grundsätze wie für Geschiedenenunterhalt: Zunächst einmal gilt das Prinzip der nachpartnerschaftlichen Eigenverantwortung, nach dem jeder Partner grundsätzlich verpflichtet ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Nur wenn er wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes, Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit oder Ausbildung daran gehindert – und aus diesem Grunde bedürftig ist, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Unterhaltsanspruch. Vorausgesetzt, dieser ist leistungsfähig. Dabei kommt es wie im Fall einer Scheidung stets auf den Einzelfall an. Der Unterhaltsanspruch kann zeitlich befristet werden. Beide Lebenspartner können in einem Lebenspartnerschaftsvertrag Vereinbarungen über einen nachpartnerschaftlichen Unterhalt treffen und auf diese Weise einen Zeit, Geld und Nerven raubenden Unterhaltsprozess vor dem Familiengericht vermeiden.