Ehewohnung bei Ehescheidung

Das Familiengericht regelt die Verhältnisse an der ehemaligen Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung auf Antrag einer der Eheleute. Die einschlägige Norm ist § 1568a BGB, nach der ein Ehegatte verlangen kann, dass ihm der andere unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung überlässt. Diese Entscheidung legt die Nutzung der Wohnung endgültig fest. Das Gericht kann dabei in privatrechtliche Verhältnisse eingreifen, nicht jedoch die Eigentumslage an der Wohnung oder dem Haus ändern. Hauptsächlich sind folgende Entscheidungen möglich:

Sind beide Eheleute Vertragsparteien des Mietvertrags, kann das Gericht bestimmen, dass der eine Ehegatte aus dem Mietvertrag ausscheidet und das Mietverhältnis allein mit dem anderen fortgesetzt wird.

Beim alleinigen Mietvertrag nur eines Ehepartners ist eine Zuweisung der Wohnung an den anderen sowie Neubegründung des Mietverhältnisses möglich.

Beide Entscheidungsmöglichkeiten berühren die Interessen des Vermieters erheblich. Wenn es sich nicht um eine Werkswohnung handelt, braucht es jedoch nicht die Zustimmung des Vermieters. Dieser kann lediglich eine Befristung des Mietverhältnisses fordern, wenn die Begründung eines unbefristeten Mietvertrages unbillig wäre.

Die Entscheidung des Gerichts über eine endgültige Zuweisung einer Mietwohnung erfolgt nach Billigkeitserwägungen. Nach § 1568a Abs. 1 BGB berücksichtigt das Gericht zum einen das Wohl der Kinder. Ein großes Gewicht hat dabei die Stabilität der Lebenswelt minderjähriger Kinder, die möglichst nicht aus ihrem privaten und schulischen Umfeld herausgerissen werden sollen.

Auch die Lebensverhältnisse und die berechtigten Interessen der Eheleute spielen eine Rolle. Zu fragen ist hier vor allen, wer vorher Mieter war, wie die finanziellen Verhältnisse der Eheleute sind oder wie weit  der Weg zum Arbeitsplatz ist. Mit anderen Worten, wer die Wohnung dringender braucht und wem es leichter fällt, sich eine neue Wohnung zu mieten.

Handelt es sich bei der Ehewohnung (Wohnung oder Haus) um eine Eigentumswohnung und sind beide Eheleute Miteigentümer, kann das Gericht die Eigentumswohnung einem Ehegatten zur alleinigen Miete bzw. zur alleinigen Nutzung überlassen. Die Entscheidungskriterien sind dabei die gleichen wie bei Mietwohnung, nämlich Berücksichtigung des Kindeswohl sowie eine dringendere Benötigung. In diesem Fall muss der in der Wohnung Verbleibende dem anderen – je nachdem, ob ein Miet- oder ein Nutzungsverhältnis begründet wird – einen angemessenen Mietzins oder eine Nutzungsvergütung zahlen.

Steht die Wohnung im Alleineigentum eines Ehepartners, der die Wohnung verlassen soll, hat sein Eigentum bei der gerichtlichen Entscheidung großes Gewicht, denn grundsätzlich gebührt seine Wohnung/Haus nach der Scheidung ihm. Erforderlich für eine Zuweisung an den anderen Ehepartner, der nicht Eigentümer ist, kommt daher nur in Betracht, um gem. § 1568a Abs. 2 BGB eine unbillige Härte zu vermeiden. Nicht ausreichend ist, dass dieser die Wohnung dringender benötigt. Ein Beispiel für die Annahme einer unbilligen Härte stellt der Fall dar, dass der Ehepartner, der minderjährige Kinder zu betreuen hat, keine finanziell erschwingliche Ersatzwohnung finden kann und bei Nichtzuweisung sonst auf der Straße stehen würde.

Das Gericht begründet dann ein Miet- oder ein Nutzungsverhältnis zwischen Verbleibendem und alleinigen Eigentümer. Dieser kann vom Ehepartner gem. § 1568a Abs. 5 BGB eine angemessene Miete verlangen.

Ist ein Dritter Eigentümer der Ehewohnung (z.B. ein Elternteil eines der Eheleute), so ist der Mietvertrag zwischen dem Ehepartner, dem die Wohnung überlassen wird, und dem Dritten zu begründen. Der verbleibende Ehegatte hat also einen Anspruch gegen den Dritten auf Abschluss eines Mietvertrages zu ortsüblichen Bedingungen.