Betriebsübergang

betriebsübergang

Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Betrieb veräußert wird, die Identität des bisherigen Unternehmens aber erhalten bleibt. Der Erwerber des Betriebes tritt dann von Gesetzes (§ 613a BGB) wegen in sämtliche bestehenden Arbeitsverhältnisse als neuer Arbeitgeber ein.

Oft gibt es Abgrenzungsprobleme dahingehend, wann die Identität eines Unternehmens trotz Veräußerung erhalten bleibt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wobei sich Kriterien wie die Übernahme von Räumlichkeiten, Betriebsmitteln und Personal als taugliche Abgrenzungsmöglichkeiten etabliert haben.

Auch spricht positiv für einen Betriebsübergang, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft in seiner bisherigen Funktion weiterbeschäftigt wird.

Liegt ein Betriebsübergang vor, darf der neue Arbeitgeber den Arbeitnehmern nicht wegen des Betriebsübergangs kündigen. Andere Gründe wie etwa grobes Fehlverhalten der Arbeitnehmer berechtigt selbstverständlich auch weiterhin zur Kündigung.

Vor einem Betriebsübergang muss entweder der alte oder der neue Arbeitgeber die Belegschaft über den Zeitpunkt und den Grund des Übergangs informieren. Auch ist eine Aufklärung der Arbeitnehmer notwendig über alle für sie aus dem Betriebsübergang resultierenden wirtschaftlichen und sozialen Folgen. Jeder Arbeitnehmer muss in diesem Rahmen persönlich eine schriftliche Erklärung erhalten, dessen Zugang der Arbeitgeber im Zweifelsfall nachweisen muss.

Arbeitnehmer haben nach dieser Information ein Widerspruchsrecht bezüglich des Betriebsübergangs. Üben sie dieses aus, geht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch auf den neuen Inhaber über, sondern besteht mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter. Hat dieser jedoch keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den jeweiligen Arbeitnehmer, muss der Betroffene mit einer betriebsbedingten Kündigung rechnen.