Eine Erbschaft bringt nicht immer einen plötzlichen Geldsegen mit sich. So kann sie mit Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen belastet sein. Zudem erbt man nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Erben haften dabei uneingeschränkt – also mit dem gesamten Privatvermögen. Trotzdem sollte eine Erbausschlagung gut überlegt sein und nicht vorschnell erklärt werden.
Erbausschlagung: kurze Frist
Um eine Erbschaft wirksam auszuschlagen, muss auf den Eintritt des Erbfalls gewartet werden. Eine Erklärung zu Lebzeiten des Erblassers hat später keinerlei Bedeutung, es sei denn, es handelt sich um einen Verzichtsvertrag. Sobald der Erbe von seiner Erbschaft erfahren hat, hat er sechs Wochen Zeit, die Erbausschlagung zu erklären. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist gilt sowohl für Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge als auch für solche aus Testamenten oder Erbverträgen. Die Frist beginnt mit der amtlichen Benachrichtigung durch das Nachlassgericht. Für den Fall, dass gezeugte, aber noch ungeborene Kinder als Erben eingesetzt werden, beginnt die Ausschlagungsfrist mit ihrer Geburt. Wenn ein Erbe minderjährig ist, wird auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters, in der Regel die Eltern, abgestellt. Die Erklärung zur Erbausschlagung erfolgt dann durch beide Elternteile und muss vom Familiengericht genehmigt werden.
Die Erklärung der Erbausschlag ist an eine bestimmte Form gebunden. Wahlweise kann die Erbausschlagung zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form vor einem Notar beurkundet werden. Sie kann auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, erklärt werden.
Die Erbausschlagung kann nicht an Bedingungen oder Befristungen geknüpft werden – sie gilt quasi „ohne wenn und aber“. Ist die Erbsausschlagung aber erst einmal erklärt, kann sie nicht widerrufen werden. Nur unter engen Voraussetzungen kann eine Anfechtung der Erbausschlagung in Betracht kommen. Daher ist unbedingt Vorsicht zu wahren. Wenn wirksam auf den Nachlass verzichtet wurde, gilt die Erbschaft als nicht erfolgt. Sie fällt in diesem Fall demjenigen zu, der in der gesetzlichen Erbfolge der nächste Erbe in der jeweiligen Rangordnung wäre. Der dann als zum Erben berufene kann die Erbschaft wiederum ausschlagen. Es wäre dann wieder der nächste in der Erbfolge, dem das Erbe zustehen kann. Als letztes würde schließlich der Fiskus erben, wenn das Nachlassgericht feststellen würde, dass kein weiterer gesetzlicher Erbe vorhanden ist. Hat man seinen Erbteil ausgeschlagen, erlischt gleichzeitig das Recht, gegenüber anderen Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Wiederum gilt aber für Enterbte und Pflichtteilsempfänger, dass sie nicht für die Nachlassverbindlichkeiten haften – eine Erbausschlagung ist dann nicht notwendig.
Wenn mehrere Erbteile geerbt werden, müssen nicht alle angenommen werden. So kann wahlweise ein Teil angenommen und der andere Teil ausgeschlagen werden. Voraussetzung ist aber, dass die Berufung zum Erben auf unterschiedlichen Gründen beruht. Wenn beispielsweise ein Teil des Erbes auf die Einsetzung durch Testament beruht, der andere Teil darauf, dass ein weiterer Erbe seinen Anteil ausgeschlagen hat, hat man die Wahl, ob man alles, nichts oder nur einen Teil des Erbes annimmt.
Was tun bei voreiliger Annahme?
Hat man nun das Erbe zunächst angenommen und stellt später fest, dass der Nachlass überschuldet ist, kann man die Erbschaftannahme anfechten und damit nachträglich die Erbausschlagung erklären. Dazu muss sich der Erbe bei der Annahme in einem Irrtum über die Überschuldung befunden haben. Bloße Hoffnungen des Erben, dass im Nachlass irgendwelches Vermögen vorhanden sein kann, sind dabei jedoch nicht ausreichend. Der Irrtum über den Nachlass muss vielmehr auf Tatsachen beruhen und nicht auf eine erhoffte Chance. Wird also nachträglich festgestellt, dass der Nachlass überschuldet ist, liegt ein relevanter Irrtum vor. Die Frist zur Anfechtung beträgt dann wiederum sechs Wochen ab Kenntnis von der Überschuldung. Unter Umständen kann auch eine Nachlassinsolvenz beantragt werden.
Besonders schwierig ist die Entscheidung zur Erbausschlagung, wenn ein Ehegatte beerbt wird. Im Einzelfall sind juristische Spezialkenntnisse hilfreich, um genau zu errechnen, was sich mehr lohnt. Es ist nämlich beispielsweise denkbar, dass man als überlebender Ehegatte trotz vermögenden Erbes, mit einer Ausschlagung finanziell besser abschneidet. Eine Beratungsgespräch beim Rechtsanwalt ist daher stets ratsam.