In den meisten Erbfällen erbt nicht nur eine, sondern mehrere Personen das Vermögen des Verstorbenen. Insbesondere wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, erben nach der gesetzlichen Erbfolge mehrere Verwandte. Alle Erben, die sogenannten Miterben, bilden dann eine Erbengemeinschaft.
Sinn und Zweck einer jeden Erbengemeinschaft ist grundsätzlich eine rasche Auseinandersetzung – das heißt, dass die Erbschaft schnell aufgeteilt werden soll. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wird der Nachlass von den Miterben gemeinsam verwaltet.
Der Nachlass ist zunächst gemeinschaftliches Vermögen der Miterben. Das bedeutet, dass jeder Miterbe nur über seinen Gesamtanteil an der Erbengemeinschaft verfügen kann und nicht über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen. Ein einzelner Miterbe, der mit drei weiteren Personen eine Erbengemeinschaft bildet, darf beispielsweise nicht einen von vier gleichen Stühlen aus dem Nachlass verkaufen und das Geld für sich behalten. Er dürfte ebenfalls nicht einen 200€-Schein verwenden, um sich etwas von seinem Anteil zu kaufen. Überspitzt gesagt, müsste der Geldschein zunächst in vier 50€-Schein gewechselt und dann verteilt werden, bevor die Miterben über das Geld verfügen dürften. Erst dann hat sich die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt.
Solange eine solche Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, darf der Nachlass nur gemeinsam verwaltet werden. Jeder Miterbe ist dabei den anderen gegenüber an der Mitwirkung einer erforderlichen und ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, macht der sich unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Das Gesetz unterscheidet dabei drei Arten, wie der Nachlass verwaltet werden kann:
• außerordentliche Verwaltung: hierunter fallen die Maßnahmen, die für die Erbengemeinschaft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben. Daher ist die Zustimmung aller Miterben nötig.
• Ordnungsgemäße Verwaltung: hierunter fallen die Maßnahmen, die grundsätzlich dem Interesse aller Miterben entsprechen. Dazu ist die Zustimmung der Mehrheit ausreichend.
• Notwendige Verwaltung: hierunter fallen alle Not-Maßnahmen, die notwendig sind, um Schäden vom Nachlass abzuwenden. Diese kann ein Miterbe notfalls alleine treffen.
Es ist gesetzlich vorgesehen, dass jeder Miterbe jederzeit und ohne Angaben von Gründen verlangen kann, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt – und damit die Erbschaft aufgeteilt – wird. Die Auseinandersetzung wird dann in einem Auseinandersetzungsvertrag geregelt. Meist teilen die Miterben einvernehmlich die Nachlassgegenstände nach den jeweiligen Erbanteilen unter sich auf. Möglicherweise werden dazu zuvor einige Gegenstände oder Immobilien verkauft. Stattdessen kann aber auch ein Ausgleich in Geld erfolgen, wenn z.B. ein Miterben das Elternhaus behalten möchte.
Bei Uneinigkeit droht Teilungsversteigerung
Sofern sich die Miterben nicht auf einen gemeinsamen Plan einigen können, müssen die Nachlassgegenstände verkauft oder auch versteigert werden. Anschließend erfolgt die Verteilung des Geldes anhand der Erbanteile.
Wenn sich die Erben aber einig sind, muss sich die Erbengemeinschaft nicht auflösen. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, wenn die Erbengemeinschaft eine Immobilie dauerhaft gemeinsam verwaltet. In der Regel besteht aber der Wunsch, die Erbengemeinschaft schnellstmöglich aufzulösen und die Erbschaft zu verteilen.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass ein Miterbe gegen Zahlung eines bestimmten Geldbetrages oder gegen die Übertragung einer Immobilie aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Dieser Weg ist insbesondere dann sinnvoll und unkompliziert, wenn die Interessen der Miterben unterschiedlich sind und Streit zu erwarten ist.
Nicht zuletzt aufgrund der zum Teil schwierigen rechtlichen Regelungen zur Erbengemeinschaft, kommt es häufig zu Unstimmigkeiten zwischen den Miterben. Zudem hindern familiäre Spannung vorschnell eine faire Auseinandersetzung, sodass professioneller Rat durch einen Rechtsanwalt viel Ärger ersparen kann.