Erbfolge

Sofern der Verstorbene (Erblasser) kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge legt dabei fest, wer und zu welchem Anteil das Vermögen des Verstorbenen erbt. Der Gesetzgeber ging bei Schaffung dieser Regelungen davon aus, dass es dem Interesse des Erblassers entspricht, dass überlebende Ehegatten, Kinder und andere Verwandten als Erben eingesetzt werden. Wenn aber weder Ehegatten, Kinder, noch sonstige Verwandte vorhanden sind, erbt der Staat.

Um eine Reihenfolge innerhalb der erbenden Personen festzulegen, teilt das Gesetz die Verwandten in verschiedene Ordnungen ein. Dabei ist festgelegt, dass die jeweils nähere Verwandtschaftsordnung die entfernteren von der Erbfolge ausschließt. Sind also Erben mehrerer Ordnungen vorhanden, erben nur die der vorhergehenden Ordnung – Verwandte erster Ordnung schließen damit beispielsweise alle anderen von der Erbfolge aus.

Erben 1. Ordnung

Zur 1. Ordnung der Erbfolge gehören alle Abkömmlinge des Erblassers, d.h. seine Kinder (auch nichteheliche und adoptierte), Enkel, Urenkel, usw. Solange ein Kind des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt, sind die Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen. Ist ein Kind des Erblassers bereits vor dem Erbfall verstorben, so treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge – die Enkel. Wenn der Erblasser mehrere Kinder hinterlässt, erben diese zu gleichen Teilen. Die Grundlage des zu ermittelnden Teils hängt danach von der Anzahl der Kinder ab.

Beispiel:

Der Verstorbene hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. Beide Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist der Sohn bereits vor dem Vater verstorben und hinterlässt zwei Kinder, so treten diese an die Stelle ihres Vaters. Damit erbt die Tochter des Verstorbenen ½, die beiden Enkelkinder je die Hälfte des Anteils ihres Vater, also ¼. Die Kinder der Tochter erben nichts.

Wenn kein Erbe erster Ordnung vorhanden ist, erben die Verwandten der 2. Ordnung.

Erben 2. Ordnung

In der Erbfolge stehen auf der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers. Wenn ein Elternteil bereits verstorben ist, treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers. Wenn die Geschwister auch schon verstorben sind, treten an dessen Stelle die Neffen und Nichten. Wenn keine Geschwister vorhanden sind, erbt im Falle eines verstorbenen Elternteils das noch lebende Elternteil allein. Beide Elternteile erben zu gleichen Teilen, sodass jeweils ½ als Grundlage vorliegt.

Beispiel:

Der Erblasser verstirbt unverheiratet und ohne Kinder. Der Vater ist bereits verstorben, die Mutter und zwei Geschwister leben noch. Die Mutter erbt ½, an die Stelle des Vaters treten die beiden Geschwister, die je die Hälfte des väterlichen Teils, also ¼ erben.

Sofern keine Erben der 2. Ordnung vorhanden sind, erben die Verwandten der 3. Ordnung.

Erben 3. Ordnung

Auf der 3. Ordnung stehen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Jeder Teil der Großeltern erbt zu je ¼. Sind Großeltern verstorben, treten die Kinder, also Onkel und Tanten des Verstorbenen an deren Stelle. Sind diese wiederum verstorben, erben die Cousinen und Cousins.

Auf der 4. Ordnung sind dann die Urgroßeltern sowie Großonkel und Großtante zu finden. Auf den weiteren Ordnungen dann jeweils entferntere Voreltern des Verstorbenen.

Neben den Verwandten ist auch der Ehegatte des Erblassers dessen gesetzlicher Erbe. Die Höhe seines Erbteils hängt davon ab, welcher Güterstand in der Ehe vereinbart wurde und welche Verwandte nebenher noch erben werden. Sind neben dem Ehegatten noch Erben der 1. Ordnung vorhanden, so erbt der Ehegatte ¼. Wenn Erben der 2. Ordnung neben dem Ehegatten erben, so erhält dieser ½. Eheleute werden nur dann Alleinerben, wenn keine Verwandten der 1. oder 2. Ordnung vorhanden sind. Diese Erbfolge kann aber durch die verschiedenen Gütestände (Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft) verändert werden. Ansonsten gilt für Ehegatten, dass diese als sogenannten Voraus die Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke erben. Für geschiedene Ehegatten gilt dies natürlich nicht.