Erbrecht und Schenkung

 

schenkung

Es kann ein durchaus nachvollziehbarer Gedanke sein, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu verschenken und damit den Nachlass zu schmälern, um ungeliebten Erben zu schädigen. Das Gesetz wirkt einem solchen Vorgehen jedoch entgegen. So wird dafür gesorgt, dann sich vorzeitige Schenkungen auf das spätere Erbe auswirken.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere der sogenannte Pflichtteilsergänzungsanspruch wichtig. Dieser Anspruch wird damit begründet, dass Schenkungen die Höhe des Nachlasses nachteilig beeinflusst haben. Deshalb wird nicht nur der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt – bei der Bemessung des Pflichtteils werden auch die Schenkungen berücksichtigt. Damit hat ein Pflichtteilsberechtigter einen Anspruch darauf, dass sein Pflichtteil unter Berücksichtigung der Schenkung errechnet wird. Auf der anderen Seite wird eine Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten selbst ebenfalls auf seinen Pflichtteil angerechnet, wenn der Verstorbene dies angeordnet hat.

Pflichtteilsergänzung: Schenkungen werden berücksichtigt

Weiter legt der Gesetzgeber fest, wann und in welcher Höhe Schenkungen in den Nachlass einfließen. Bislang galt, dass alle Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgten, in kompletter Höhe zum Nachlass gerechnet wurden. Zum 01. Januar 2010 wurden diese Regelungen aber grundlegend überarbeitet. Die Schenkung wird nicht mehr zehn Jahre bei der Pflichtteilsermittlung komplett berücksichtigt. Mit jedem Jahr, welches nach der Schenkung vergeht, reduziert sich der anzurechnende Wert um zehn Prozent. Nur wenn die Schenkung im Jahr des Todes erfolgte, wird sie zu 100 Prozent berücksichtigt. Im elften Jahr nach der Schenkung findet sie keinerlei Berücksichtigung mehr im Pflichtteil.

Maßgeblich für den Wert einer Schenkung ist, ob es sich um sogenannte verbrauchbare Sachen oder um andere Gegenstände gehandelt hat. Als verbrauchbar gelten dabei unter anderem Wertpapiere und Geld. Bei diesen wird der Wert des Geschenkten angenommen. Ansonsten wird bei anderen Gegenständen der aktuelle Wert angesetzt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung niedriger war. Ganz außer Betracht bleiben Schenkungen von Spenden oder Gastgeschenke.

Außerdem findet auch ein Ausgleich zwischen quotengleich erbenden Nachkommen, beispielsweise Geschwistern, statt. Wurde dem Sohn ein Auto geschenkt und der Tochter nicht, muss der Sohn diesen Vermögensvorteil später aus seiner Erbschaft ausgleichen. Der Erblasser kann allerdings im Testament bestimmen, dass er einen solchen Ausgleich nicht wünscht. Weiter besteht keine Ausgleichspflicht, wenn es sich um Ausstattungen für eine Hochzeit oder um Zuschüsse zur Ausbildung handelt, solange sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Immobilien: Schenkung oft unter Bedingungen

Insbesondere Schenkungen von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen sind häufig steuerlich motiviert. In einigen Fällen dient eine Schenkung auch dem Zweck, wichtige Vermögensgegenstände vor dem Zugriff von Gläubiger zu schützen. Häufig erfolgen derart vermögenswerte Schenkungen aber nicht bedingungslos. Beispielsweise verschenken die Eltern das Haus nur unter der Bedingung, dass ihnen ein unentgeltliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Verträge über die Schenkung und Übertragung von Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen sind rechtlich sehr komplex und müssen daher notariell beurkundet werden. Schließlich sind in jedem Fall die erbschafts- und schenkungssteuerlichen Risiken zu bedenken.