Erbschafts- und Schenkungssteuer

erbschaftssteuer

Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, muss die Erbschaftssteuer beachten – so ist das nun einmal in Deutschland. Dabei unterliegen sowohl der Erwerb durch ein Erbe oder ein Vermächtnis, als auch Schenkungen unter Lebenden der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Beide Steuern werden auf die gleiche Weise ermittelt.

Ob und in welcher Höhe die Steuern tatsächlich anfallen, richtet sich hauptsächlich nach
• dem Wert des durch Schenkung oder Erbes erworbenen Vermögens,
• dem persönlichen Steuerfreibetrag und
• der Steuerklasse des Beschenkten bzw. Erben.

Die Steuerklasse sowie der Freibetrag richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis.
Derzeit gelten folgende Steuerklassen und Freibeträge:

Steuerklasse Personen der jeweiligen Steuerklasse
I der Ehegatte und der Lebenspartner;
die Kinder und Stiefkinder sowie deren Abkömmlinge;
die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen
II die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (d.h. bei Schenkungen);
die Geschwister sowie deren Abkömmlinge ersten Grades;
die Stiefeltern; die Schwiegerkinder und die Schwiegereltern;
der geschiedener Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
III alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

Die Freibeträge können alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag von 400.000 € steht jedem Kind für jedes Elternteil zu.

Ehegatten können ihr selbst genutztes Familienheim noch zu Lebzeiten auf den jeweils anderen Ehegatten steuerfrei übertragen. Der Steuerfreibetrag muss hierzu also nicht genutzt werden.

Bei der Ermittlung des Wertes des erworbenen Vermögens ist stets der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Todes bzw. der Schenkung maßgeblich. Das gilt seit einer Änderung zum 01. Januar 2009 nunmehr auch für Immobilien. Gleichzeitig wurden 2009 auch die Steuerfreibeträge angehoben und eingetragene Lebenspartner wie Ehepartner behandelt. Von dem ermittelten Wert des Erworbenen wird der geltende Freibetrag abgezogen und anhand dieser Summe der zu versteuernde Prozentsatz für die Steuerklasse ermittelt. Es wird also nur das versteuert, was nach Abzug des Freibetrages noch übrig ist.

Freibetrag Personen, denen ein persönlicher Freibetrag zusteht
500.000 € der Ehegatten und der Lebenspartner
400.000 € die Kinder, die Stiefkinder und die Enkelkinder, deren Eltern vorverstorben sind
200.000 € die Enkelkinder
100.000 € weitere Abkömmlinge sowie die Eltern und Voreltern im Todesfall
20.000 € die Personen der Steuerklasse II und III

Derzeit gelten folgende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs      Prozentsatz in der Steuerklasse
Bis 75.000 €                                               I: 7    II: 15     III: 30
Bis 300.000 €                                            I: 11   II: 20    III: 30
Bis 600.000 €                                            I: 15   II: 25   III: 30
Bis 6.000.000 €                                        I: 19   II: 30   III: 30
Bis 13.000.000 €                                      I: 23   II: 35   III: 50
Bis 26.000.000 €                                      I: 27   II: 40   III: 50
über 26.000.000 €                                   I: 30   II: 43   III: 50

Sofern Ehegatten und Kinder gemeinsam mit dem Erblasser mindestens zehn Jahre selbst in einer vererbten Immobilie gewohnt haben, müssen sie für diese Immobilie keine Erbschaftssteuer zahlen. Es darf in diesen zehn Jahren aber weder zu einer Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Nutzung durch Fremde kommen. Ausnahmen gelten aber, wenn der Erblasser zu einem Umzug, beispielsweise in ein Pflegeheim gezwungen und auf Mieteinnahmen angewiesen war. Für Kinder gilt eine Begrenzung der Wohnfläche auf 200 Quadratmeter. Eine darüber hinausgehende Wohnfläche wird nicht mehr begünstigt und, soweit der Freibetrag in Höhe von 400.000 € überschritten wird, versteuert.

Haben die Erben innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen erhalten, werden diese bei Ermittlung des Werts des Erwerbs berücksichtigt.