Erbschein

erbschein

Der Erbschein ist kurz gesagt ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, in dem beurkundet wird, wer Erbe des Verstorbenen ist.

Erbe wird man natürlich auch ohne Erbschein – nämlich aufgrund eines Testaments oder der gesetzlichen Erbfolge. Will man nach dem Erbfall als Erbe z.B. gegenüber Banken, Versicherungen, Behörden oder Mietern auftreten, ist zur Legitimation regelmäßig ein Erbschein erforderlich. Wenn allerdings ein notarielles Testament errichtet wurde, ist ein Erbschein zur Legitimation nicht erforderlich. Nicht selten ist die Erbfolge aufgrund des Testaments aber nicht eindeutig, da beispielsweise notarielle und handschriftliche Testamente vorliegen. Streiten sich dann mehrere darüber, wer und in welcher Höhe überhaupt Erbe ist, wird dies meist im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht entschieden. Im Rechtsverkehr wird dann darauf vertraut, dass die Angaben im Erbschein über die Erben und die Größe des Erbteils richtig sind.

Jeder der glaubt, ein Erbe geworden zu sein, kann beim Nachlassgericht (in Baden-Württemberg ausnahmsweise beim Notar), in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, den Erbschein beantragen. Antragsberechtigt sind außerdem auch Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Eine Frist muss zur Beantragung eines Erbscheins nicht beachtet werden. Es empfiehlt sich aber, den Antrag frühzeitig zu stellen, da ein Erbscheinsverfahren unter Umständen Jahre dauern kann.

Bei jedem Antrag werden zunächst
• der Personalausweis des Antragstellers,
• die Sterbeurkunde,
• eidesstattliche Versicherung, dass keine Prozesse über das Erbrecht anhängig sind,
• eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind
benötigt.

Wenn Testamente oder Erbverträge vorliegen, müssen diese (auch: Entwürfe, korrigierte oder ungültige Fassungen) zusätzlich eingereicht werden. Gleichzeitig muss der Antragsteller in einer eidesstattlichen Versicherung erklären, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind.

Wenn die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist, sind für den Antrag sämtliche Urkunden wie
• Familienstammbuch,
• Geburtsurkunden,
• Heiratsurkunden,
• Sterbeurkunde von Vorverstorbenen,
• Scheidungsurkunden
etc. notwendig. Gleichzeitig muss in diesem Fall in der eidesstattlichen Versicherung erklärt werden, dass keinerlei Verfügungen wegen Todes bekannt sind.

Bei der Antragstellung ist zu bedenken, dass es mehrere Arten von Erbscheinen gibt. Es ist daher zu entscheiden, welcher Erbschein am zweckmäßigsten und kostengünstigsten für die Beteiligten ist. So gibt es unter anderem Erbscheine für Alleinerben, gemeinschaftliche Erbscheine für Miterben, aber auch Teilerbscheine für einzelne Miterben.

Bei einer nicht eindeutigen Erbfolge oder einem drohenden Konflikt unter Miterben, sollte bereits vor Beantragung des Erbscheins eine Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden. Sobald auch Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Testament ungültig ist oder der Erblasser nicht testierfähig war, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ist man mit der Entscheidung des Nachlassgerichts und dem Erbschein nicht einverstanden, gibt es auch die Möglichkeit, in die zweite Prüfungsinstanz zu gehen. Außerdem besteht natürlich die Möglichkeit, die Erbfolge im Rahmen eines zivil-gerichtlichen Prozesses festste