Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte Verfügung von Todes wegen, mit der sich der eine Vertragsteil gegenüber einem Dritten verbindlich verpflichtet, dieser Person das Vermögen im Falle des Todes zu übertragen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass durch den Ehevertrag eine verbindliche Regelung getroffen wird. Ein Testament kann von dem Ersteller jederzeit widerrufen werden – ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragspartner geändert werden. Falls diese Bindungswirkung nicht gewollt ist, kann sie im Erbvertrag auch ausgeschlossen werden. Der Erbvertrag ist damit ein äußerst flexibles und individuelles Mittel, die gewünschte Erbfolge nach dem Tod zu garantieren.

Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner vor einem Notar geschlossen werden. Im Erbvertrag können die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage verbindlich festgehalten werden. Außerdem können auch andere Verfügungen des letzten Willens getroffen werden, beispielsweise zur Testamentsvollstreckung. Häufig regeln auch beide Vertragspartner im Erbvertrag ihre jeweiligen erbrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere Ehegatten machen zur Regelung der beidseitigen Verfügungen von einem Erbvertrag Gebrauch.

Ein Erbvertrag wird aufgrund der Bindungswirkung meist dann geschlossen, wenn die Absicherung einer bestimmten Vorleistung gewünscht ist, beispielsweise wenn eine Pflegeleistung durch die spätere Erbschaft vergütet werden soll. Mit einem Erbvertrag werden auch häufig Unternehmensnachfolgen realisiert. So können Eltern beispielsweise absichern, dass die Kinder das Unternehmen nur unter bestimmten Voraussetzungen erben. Die Kinder wiederum können sich dann sicher sein, dass das Unternehmen auch auf sie übergehen wird, wenn sie ihren Teil der Vereinbarung einhalten. Schließlich schließen auch Personen, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften leben, meist einen Ehevertrag miteinander, da ihnen ein Ehegattentestament nicht möglich ist.

Ein Erbvertrag kann auch schon zu Lebzeiten eine gewisse Bindung entfalten. Zwar kann der Erblasser grundsätzlich bis zu seinem Tod frei über sein Vermögen verfügen. Eine Schenkung, die aber in der Absicht vorgenommen wird, den Vertragserben zu schädigen, kann im Erbfall rückgängig gemacht werden. Das Gesetz räumt dem Erben in einem solchen Fall das Recht ein, das Geschenkte zurückzufordern.

Von einem Erbvertrag kann man sich nur lösen, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag geregelt wurde oder wenn die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Ansonsten kann der Erbvertrag unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Testament angefochten werden, nämlich wenn er mittels Drohung, Irrtums oder arglistiger Täuschung erreicht wird. Die Anfechtung bedarf jedoch der notariellen Beurkundung.