Erbverzicht und Pflichtteilverzicht

erbverzicht

Neben einem Testament sind erbrechtliche Verzichtsverträge ein gängiges Mittel, um zu Regeln, was nach dem Tod mit dem Vermögen geschehen soll. Dabei mag es auf den ersten Blick wenig Sinn machen, schon zu Lebzeiten auf das Erbe oder seinen Pflichtteil zu verzichten. Aber gerade eine derart vorausschauende Vorgehensweise kann mögliche Streitigkeiten verhindert und gleichzeitig etwas mehr Gestaltungsspielraum bieten. Schließlich heißt Verzicht hierbei nicht, dass man komplett leer ausgeht – Erbverzicht und Pflichtteilverzicht gehen regelmäßig mit einer Gegenleistung einher.

Wichtig ist dabei jedoch, zwischen einem Pflichtteilverzicht und dem generellen Erbverzicht zu unterscheiden. Der Verzicht des Pflichtteils bedeutet lediglich, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil aufgegeben wird. Von dieser Entscheidung sind dann auch die Kinder und alle weiteren Nachfahren der verzichtenden Person betroffen. Pflichtteilverzicht bedeutet aber keinesfalls, dass man gar nichts erbt. Es ist nach wie vor möglich, als Erbe beispielsweise im Testament eingesetzt zu werden.

Der Erbverzicht umfasst den Pflichtteilsanspruch

Der Erbverzicht geht hier allerdings weiter. Mit einer solchen Erklärung verzichtet man gänzlich darauf, etwas zu erben. Der Erbverzicht umfasst damit auch automatisch den Pflichtteil. Ein Erbverzicht ist damit immer ein Pflichtteilverzicht. Gesetzliche Erben scheiden durch den Verzicht aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Erbverzicht weitet sich dabei auch auf die eigenen Kinder und Nachfahren aus.

Über die Konsequenzen eines Erbverzichts oder eines Pflichtteilverzichts sollte man sich vorher ausreichend Gedanken machen. Sinn macht der Verzicht beispielsweise dann, wenn ein Familienbetrieb übertragen und damit sein Fortbestand gesichert werden soll. Hat ein Unternehmer zwei Kinder, von denen aber nur eins den Familienbetrieb übernehmen möchte, bietet es sich an, dass mit der Übertragung des Unternehmens gleichzeitig auf das übrige Erbe oder zumindest auf den Pflichtteil verzichtet wird. Ein Verkauf oder eine Aufteilung des Unternehmens wird dadurch verhindert. Gleichzeitig wird verhindert, dass der Betrieb durch etwaige Pflichtteilsansprüche in Zahlungsschwierigkeiten gerät.

Erbverzicht bedarf der notariellen Form

Sowohl der Pflichtteil- als auch der Erbverzicht müssen daher zwingend in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem Erblasser und der verzichtenden Person vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss von einem Notar beglaubigt werden. Logischerweise kann ein Verzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des späteren Erblassers geschlossen werden.

Der häufigste Grund, einen Pflichtteilverzichtsvertrag zu schließen, ist erfahrungsmäßig die Abfassung eines Berliner Testaments. In erster Linie soll das länger lebenden Elternteil zunächst als Alleinerbe eingesetzt werden und die Kinder schließlich bei dessen Tod erben. Die Eltern möchten mit einem Pflichtteilverzicht erreichen, dass die Kinder ihren Pflichtteil nicht vorher einfordern werden.

Wie andere Verträge auch, kann ein Verzichtsvertrag wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Bei einem Erbverzicht und Pflichteilverzicht gilt jedoch die Besonderheit, dass eine Anfechtung nur bis zum Eintritt des Erbfalls möglich ist.