Vermächtnis

vermächtnis

Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen. In diesem Sinne haben die Worte „vererben“ und „vermachen“ zwei grundlegend verschiedene Bedeutungen im Testament.

Vermächtnisse können auch in Erbverträgen geregelt werden und neben Geld und bestimmten Gegenständen auch Forderungen, Wohnrechte oder den Erlass von Schulden zum Gegenstand haben. Der grundlegende Unterschied zwischen der Einsetzung als Erbe und der Zuwendung eines Vermächtnisses liegt darin, dass die bedachte Person kein Erbe wird. Typischerweise sind Testamente mit Vermächtnissen so gestaltet, dass ein oder mehrere Erben bestimmt sind, die die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten. Der gesamte Nachlass geht damit auf die Erben über. Daneben enthält das Testament noch Bestimmungen dazu, welche Personen gewisse Geldbeträge oder Gegenstände aus dem Nachlass erhalten soll. Solche Bestimmungen sind Vermächtnisse.

Die bedachten Vermächtnisnehmer erhalten damit das Recht, von den Erben den im Testament bestimmten Gegenstand einzufordern. Erbt beispielsweise der Sohn den gesamten Nachlass seines verstorbene Vaters, tritt er dessen Rechtsnachfolge an. Hat der Vater im Testament seine Briefmarkensammlung seinem Neffen vermacht, kann der Cousin des Erben diese von ihm verlangen. Konsequenz für den Erben ist dann, dass der Nachlass um die Briefmarkensammlung geschmälert wird.

Da ein Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, fallen ihm die vermachten Gegenstände nicht automatisch zu – er erwirbt zunächst nur den schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Falls der Erbe die Herausgabe des Vermachten verweigert, kann der Anspruch notfalls mit einer Klage vor Gericht durchgesetzt werden. Der Anspruch des Vermächtnisnehmers entsteht zum Zeitpunkt des Erbfalls und bleibt stets unabhängig davon, ob der Erbe sein Erbe annimmt oder ausschlägt.

Erfahren Sie mehr zu den besonderen Vermächtnisformen:

Vorausvermächtnis