Ein Autofahrer wurde im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle von Polizeibeamten angehalten. Diese stellten fest, dass auf dem Smartphone des betroffenen Fahrers eine sogenannte Blitzer-App aktiv war und erteilten einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b S. 1 StVO.
Der Fahrer verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, dass die App zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs nicht funktioniert habe. Darüber hinaus falle der Betrieb einer solchen App ohnehin nicht unter § 23 Abs. 1b S. 1 StVO, da ein Smartphone nicht dazu bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Vielmehr diene es vornehmlich der Kommunikation und der Informationsbeschaffung. Die Installation einer entsprechenden Radarwarn-App ändere die allgemeine Zweckrichtung des Handys nicht.
Das OLG Celle entschied dennoch, dass der Bußgeldbescheid rechtmäßig sei (Beschluss vom 03.11.2015; Az.: 2 Ss (OWi) 313/15). Während der Fahrt dürfe vom Fahrer ein technisches Gerät weder betrieben noch betriebsbereit mitgeführt werden, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder gar zu stören. Das vorliegend von dem Autofahrer benutzte Smartphone sei als ein solches technisches Gerät zu qualifizieren. Es war auch aufgrund der Blitzer-App während der Fahrt geeignet, Geschwindigkeitsmessgeräte anzuzeigen und einen entsprechenden Alarmton zu produzieren.
Das Mobiltelefon könne zwar grundsätzlich für verschiedenste Zwecke genutzt werden. Sobald jedoch eine Blitzer-App installiert und bei der Fahrt aktiv sei, gebe der Fahrer dem Handy zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung.
Darüber hinaus sei irrelevant, ob die entsprechende App im Zeitpunkt des Tatvorwurfs funktioniert habe oder nicht. Entscheidend sei lediglich, dass das Smartphone zur Warnung vor Geschwindigkeitsmessgeräten eingesetzt werden sollte.