Adoption von Volljährigen

Es handelt sich dabei immer um eine Einzeladoption. Die Einwilligung der leiblichen Eltern ist nicht erforderlich. Annehmender und Anzunehmender müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Adoption beim Familiengericht stellen (§ 1768 Abs. 1 S. 1 BGB).
Das Gericht gibt dem Antrag statt und spricht die Adoption durch Beschluss aus, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist ( § 1767 Abs. 1 BGB). Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn bereits ein soziales Eltern-Kind-Verhältnis existiert. Ein ausschließliches Streben nach Erbschaft oder Adelstiteln steht dem entgegen.

Durch die Adoption werden Rechtsbeziehungen nur zwischen Adoptierten und dem Annehmenden, nicht aber zu dessen Verwandten oder seinem Ehegatten begründet ( §1770 Abs. 1 BGB). Der Ehegatte und die Abkömmlinge des Adoptieren nehmen aber daran teil.
Außerdem bleiben alle Rechtsbeziehungen des Angenommenen zu seiner leiblichen Verwandtschaft bestehen. Man spricht auch von einer schwachen Adoption. Der Adoptierte hat damit einmal seine leiblichen Eltern als auch seinen Adoptivvater- oder Mutter, die er alle beerben kann. Bei Unterhaltsansprüchen haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

In Ausnahmefällen kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Annahme eines Volljährigen eine Volladoption mit den Rechtwirkungen einer Minderjährigenadoption sein soll. Dies kann entweder der Fall sein, wenn bereits ein minderjähriges Geschwister des Volljährigen von den Adoptiveltern adoptiert wurden oder wenn der Volljährige bereits als Minderjährigen in diesen Haushalt aufgenommen wurde bzw. der Adoptionsantrag bereits vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt wurde. Denkbar ist auch die Ausnahmeerteilung bei Annahme eines mittlerweile volljährigen Kindes des Ehegatten aus einer früheren Beziehung.

Eine Minderjährigendadoption kann nur unter sehr engen Voraussetzungen durch gerichtlichen Beschluss aufgehoben werden, nämlich, wenn sie entweder ohne Antrag des Annehmenden oder ohne Einwilligung des Kindes bzw. der Eltern begründet worden ist oder wenn die Aufhebung aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Eine Volladoption eines Volljährigen kann nur bei Formfehlern-, eine schwache Adoption nur auf gemeinsamen Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgehoben werden.