Ehevertrag

Zum Zeitpunkt der Eheschließung denkt niemand gern daran, dass die Ehe auch scheitern gehen kann und dass der Gesetzgeber sowohl an die Ehe selbst als auch an ihre Beendigung zahlreiche rechtliche Folgen, darunter auch viele Verpflichtungen geknüpft hat, die vielleicht so von den Eheleuten nicht gewollt sind. Ein Ehevertrag bietet in diesem Fall die Möglichkeit, dass die Eheleute die rechtlichen Verhältnisse nach ihren persönlichen Vorstellungen und nicht nach den Vorschriften des Gesetzes im Rahmen des Zulässigen regeln. Die oft sehr weit reichenden Vereinbarungen werden den Eheleuten durch einen unparteiischen fachlich versierten Notar erläutert, wenn der Vertrag- wie in den meisten Fällen- notariell beurkundet wird.  Er informiert auch über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten und deren rechtliche Tragweite. Auf diese Weise ist ein ausgewogenes Ergebnis für beide Eheleute gewährleistet, das ihnen im Falle einer Scheidung Nerven- sowie kostspielige und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen über Folgesachen erspart. Diese Vorteile sind es wert, zumindest einmal über den Abschluss eines derartigen Vertrages nachzudenken, ohne ihn voreilig als Misstrauensbeweis gegen den anderen Ehepartner abzustempeln. Ein Ehevertrag kann bereits vor der Eheschließung, aber auch während der Dauer der Ehe bis zur Trennung geschlossen werden. Nach der Trennung kommt statt eines Ehevertrages eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht. Der Ehevertrag wird in der Regel für die Dauer der Ehe geschlossen und muss notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Folgende Vereinbarungen sind besonders häufig in Eheverträgen zu finden:

-Wahl eines Güterstandes

-Regelungen zum Zugewinnausgleich

-Regelungen zum Versorgungsausgleich

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt vor Rechtskraft der Scheidung

 

Möglich sind außerdem folgende Regelungen, wobei die Aufzählung nicht abschließend ist:

-Vereinbarungen, mit denen Grundstücke oder Eigentumswohnungen übertragen oder belastet werden sollen

-Vereinbarung einer Rechtswahl bei einem ausländischen Partner

-Regelungen über die Rollenverteilung während der Ehe

-Einzelheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft

Wenn beide Eheleute damit einverstanden sind, können sie den Ehevertrag jederzeit aufheben oder ändern. Dies bedarf der Form, in der der ursprüngliche Ehevertrag geschlossen wurde, also in den meisten Fällen der notariellen Form  Eine einseitige Änderung oder Aufhebung ist nicht zulässig. Bei der Ausgestaltung des Ehevertrages haben die Eheleute grundsätzlich Vertragsfreiheit. Sie ist aber nicht grenzenlos.