Hausrat

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Bereits bei der Trennung, spätestens aber bei der Scheidung wird der bisher gemeinsame Haushalt aufgelöst. Die Haushaltsgegenstände (früher Hausrat genannt) muss dann unter den Eheleuten aufgeteilt werden, was nicht selten zu sehr emotional besetzten Streitereien führt, besonders dann, wenn einer von beiden an einer Sache besonders hängt.

Zu den Haushaltsgegenständen zählen alle beweglichen Sachen (keine Grundstücke) wie z.B. Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Geschirr, Bettwäsche und Handtücher, Kunstgegenstände oder ein von beiden Eheleuten benutztes Klavier. Sogar das Haustier ist ein Haushaltsgegenstand.  Nicht dazu gehören Gegenstände, die ausschließlich für persönliche oder berufliche Zwecke eines der Ehepartner dienen sowie persönliche Kleidungsstücke. Wird ein Auto als Familienauto für alle genutzt, handelt es sich um einen Haushaltsgegenstand, nicht dagegen, wenn nur ein Ehepartner den Pkw ausschließlich allein für seinen Arbeitsweg benutzt. Auf den Wert der Sache kommt es bei der Zuordnung zum Haushaltsgegenstand nicht an.

Das Eigentum an den Haushaltsgegenständen bleibt durch die Heirat unangetastet: Das heißt, wer vor der Ehe Alleineigentümer eines Haushaltsgegenstandes, z.B. eines Schrankes oder eines Kaffeeservices war, bleibt es auch während der Ehe. Werden Gegenstände während der Ehe neu angeschafft, ist zu unterscheiden zwischen den sogenannten Geschäften des täglichen Lebens. Bei einer solchen Sache werden beide Ehepartner Miteigentümer. Handelt es sich dagegen um einen größeren, darüber hinausgehenden Haushaltsgegenstand, hängen die Eigentumsverhältnisse davon ab, wer Vertragspartner ist: Kaufen beide Eheleute gemeinsam einen teuren Fernseher, so werden beide Miteigentümer des Gerätes. Kauft dagegen nur einer den Fernseher, erwirbt er daran Alleineigentum.

Spätestens mit der Scheidung muss eine endgültige Trennung der Haushaltsgegenstände erfolgen. Dabei ist den Eheleuten dringend anzuraten, die Hauratsaufteilung zügig und durch Vereinbarung ohne Einschaltung des Gerichts zu regeln. Eine solche einvernehmliche Hausratsteilung ist auch schon bei Getrenntleben als endgültige Regelung möglich, mit der Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen neu geordnet werden können. Ansonsten kommt es auf Antrag zu einem gerichtlichen Verteilungsverfahren, das allerdings sowohl für die Eheleute als auch für das Gericht sehr zeit- und nervenaufreibend ist, weil buchstäblich um das letzte Handtuch gestritten wird.

Das Gesetz unterscheidet bei der gerichtlichen Verteilung nach der Zeit des Getrenntlebens und der Zeit nach der Scheidung:

Hausrat: Teilung im Falle der Trennung

Hausrat: Teilung im Fall der Scheidung