Vorname
Gesetzliche Regelungen über das Recht der Vornamensgebung existieren nicht. Es handelt sich um Gewohnheitsrecht, das durch einige obergerichtliche Entscheidungen geprägt wurde. Als Bestandteil der elterlichen Personensorge steht die Bestimmung des Vornamens demjenigen zu, der das Sorgerecht hat. Verheirateten Eltern steht aufgrund ihres gemeinsamen Sorgerechts die Wahl gemeinsam zu. Bei der Wahl, die innerhalb eines Monat nach Geburt des Kindes erfolgen muss, sind sie weitgehend frei. Allerdings müssen folgende Grenzen eingehalten werden: Es dürfen nicht mehr als 4 bis 5 Vornamen gegeben werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes widerspiegeln. Das gilt auch für ausländische Vornamen. Wird ein geschlechtsneutraler oder ein regional unterschiedlich gebrauchter Name ausgewählt, ist gegebenenfalls ein zweiter Vorname erforderlich. Unzulässig sind Vornamen, die eine negative, lächerlich machende, anstößige oder vollkommen unverständliche Bedeutung haben und damit das Kindeswohl beeinträchtigen können. So wurden Namen wie Verleihnix, Störenfried, Borussia oder Möwe von der Rechtsprechung für unzulässig erklärt. Können sich die Eltern nicht einigen, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Namensbestimmungsrecht, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Nachname
Kinder, deren Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhalten diesen Namen als Geburtsname.
Bei Kindern, deren Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, hängt der Geburtsname des Kindes davon ab, wer das Sorgerecht hat:
Haben beide gemeinsames Sorgerecht, bestimmen die Eltern durch Erklärung entweder den Nachnamen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Alle weiteren Geschwister aus dieser Ehe erhalten dann auch diesen Geburtsnamen. Die Bildung eines Doppelnamens ist unzulässig.
Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, erhält das Kind dessen Nachname als Geburtsname. Der allein Sorgeberechtigte kann aber auch durch Erklärung dem Kind den Nachnamen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser einwilligt.
Auch spätere Änderungen des Geburtsnamens des Kindes sind möglich. Dies ist zum einen der Fall, wenn Eltern nachträglich einen Ehenamen bestimmen. Dann erhält auch das Kind diesen Ehenamen als Geburtsnamen. Erwerben die Eltern nach Vergabe des Geburtsnamens nachträglich die gemeinsame Sorge, können sie den Nachnamen des einen oder des anderen Elternteils als Geburtsname für ihr Kind wählen. In beiden Fällen ist – wenn damit eine Namensänderung verbunden ist – eine Anschlusserklärung des Kindes notwendig, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Bis zum 14. Lebensjahr gibt der gesetzliche Vertreter des Kindes diese Erklärung ab, danach das Kind selbst. Auch eine Einbenennung des Kindes ist möglich, wenn der mit einem Dritten verheiratete oder verpartnerte Elternteil und sein Ehepartner/ Lebenspartner dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen erteilen – oder dem bisherigen Namen des Kindes voranstellen oder anfügen wollen. Neben anderen Voraussetzungen erfordert eine Einbenennung die Zustimmung des anderen Elternteils, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt. Nur ausnahmsweise, nämlich nur wenn das Kindeswohl die Einbenennung erforderlich macht, ersetzt das Familiengericht die fehlende Zustimmung.
Die Entscheidung über die Wahl des Nachnamens muss binnen eines Monats erfolgen. Geschieht dies nicht, überträgt das Familiengericht einem der Eheleute das Namensbestimmungsrecht. Dieser kann dann allein entscheiden.
