Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vermögen

Im Falle der Trennung nimmt jeder das Vermögen mit, das ihm auch schon vorher gehört hat. Ein Vermögensausgleich wie der gesetzliche Zugewinnausgleich bei einer Ehescheidung findet gerade nicht statt. Schulden werden nur geteilt, wenn beide die Schulden auch gemeinsam aufgenommen haben, da nur dann beide gegenüber dem Kreditgeber gesamtschuldnerisch haften. Erbrachte Versorgungsleistungen oder Zuwendungen an den Partner werden nicht ausgeglichen. Nur in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung, die weit über das normale Maß hinausgegangen ist, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden.

Darüber hinaus haben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht bei Tode des anderen, kein Informationsrechte gegenüber Ärzten im Krankheitsfall, keine Steuervergünstigungen und bei Trennung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich.