Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wohnung und Hausrat

Wohnung

Hat einer der beiden Partner die bislang gemeinsam genutzte Wohnung allein gemietet, verbleibt ihm diese nach der Trennung. Der andere muss die Wohnung verlassen, was gegebenenfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ebenso kann der Alleinmieter die Wohnung kündigen. Haben beide die Wohnung gemeinsam gemietet, können sie nur gemeinsam kündigen. Ein bloßer Auszug beendet nicht das Mietverhältnis. Der Vermieter kann bei gemeinsamen Mietvertrag vom Ausziehenden weiterhin die gesamte Miete verlangen.

Das im Jahr 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz gilt auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Kommt es zwischen den Partnern zu Gewalttätigkeiten, kann zum Schutz des Opfers der Täter befristet der Wohnung verwiesen werden, unabhängig von Eigentums- oder Mietverhältnissen.

Hausrat

Jeder Partner bleibt während des Bestehens der Lebensgemeinschaft und nach der Trennung Alleineigentümer der von ihm in den Haushalt eingebrachten Haushaltsgegenstände, auch derjenigen, die er als Ersatz für defekte Geräte des anderen Partners gekauft hat.