Partnerschaftsvertrag

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist mit der Folge, dass die Partner wenig Rechte, dafür aber umso mehr Pflichten gegenüber dem Staat haben, ist der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages anzuraten. Die Partner können damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage stellen. Ein Partnerschaftsvertrag kann zu Beginn der Beziehung, während der Beziehung und auch noch nach der Trennung geschlossen werden. Er kann feste Vereinbarungen für die Zeit des Zusammenlebens, vor allem aber für den Fall einer Trennung enthalten. Hierbei ist es ratsam, den fachkundigen Rat eines Anwalt für Familienrecht einzuholen. Ebenso ist es empfehlenswert, obwohl die meisten Regelungen nicht notariell beurkundet werden müssen, über eine notarielle Beurkundung nachzudenken.

Geregelt werden im Partnerschaftsvertrag häufig folgende Punkte:

Art und Weise des Zusammenlebens unter Einbeziehung der Rechtsverhältnisse am Vermögen beider Partner

Unterhalt für die Frau im Falle der Betreuung gemeinsamer Kinder

Befreiung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht

Erteilung wechselseitiger Vollmachten

Absicherung bei Tod eines Partner durch Testament zur Regelung der Erbfolge

Im Trennungsfalle außerdem:

Umgangsrecht für Kinder

Regelungen über die Wohnung

Regelungen über den Hausrat

Regelungen über finanzielle Verpflichtungen

Regelung über Ausgleich des während der Beziehung erlangten Vermögens, eventuell wie der „Zugewinnausgleich“

Zu beachten ist jedoch, dass die Vertragsfreiheit bei der Gestaltung von Partnerschaftsverträgen nicht grenzenlos ist: Bestimmte Rechte, die der Gesetzgeber ausdrücklich der Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft vorbehalten hat, können nicht Gegenstand des Partnerschaftsvertrages sein: Ausgeschlossen sind beispielsweise ein gemeinsamer Nachname, die Durchführung des Versorgungsausgleichs, das steuerliche Ehegattensplitting oder die Krankenfamilienversicherung. Es dürfen auch keine Regelungen zu Lasten Dritter getroffen werden.